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Leben - Villach
Urlaubszeit dient zur Erholung und sollte auch in Anspruch genommen werden
Urlaubszeit dient zur Erholung und sollte auch in Anspruch genommen werden © pixabay.com

Die Arbeiterkammer Kärnten klärt auf

Lass deinen Urlaub nicht verjähren!

Villach – Mit der Frage, ob Resturlaub verjähren kann und wenn ja, wann das der Fall ist, beschäftigt sich auch dieses Jahr wieder die Rechtsberatung der Arbeiterkammer Kärnten.

 3 Minuten Lesezeit (388 Wörter)

Urlaub kann grundsätzlich verjähren

Nach der Haupturlaubszeit taucht in der Rechtsberatung der Arbeiterkammer (AK) Kärnten immer wieder die Frage auf, ob Urlaub eigentlich verjähren kann. Und wenn ja, wann? Denn nach der genossenen Auszeit im Sommer haben viele Arbeitnehmer/-innen noch Urlaubsguthaben „stehen“. Die Antwort der AK-Experten/-innen: Ja, der Urlaub verjährt grundsätzlich zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Das heißt: Unbedingt darauf achten, dass man nie mehr als drei Jahresurlaube offen hat – der darüber hinausgehende Urlaub wäre schon verjährt.

Urlaub in eigenem Interesse beanspruchen

Jede/r Arbeitnehmer/-in und jeder Lehrling hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. In der Regel sind das 30 Werktage (= fünf Wochen), nach Vollendung des 25. Dienstjahres 36 Werktage (= sechs Wochen). Wenn der Urlaub verjährt ist, ist gesetzlich weder ein Verbrauch noch eine finanzielle Abgeltung vorgesehen.

„Die Beschäftigten arbeiten, wie die Wirtschaftsdaten zeigen, sehr hart und produktiv. Deshalb steht ihnen die Erholung zu. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten den Urlaub im eigenen Interesse wirklich beanspruchen und verbrauchen. Denn Urlaub trägt wesentlich zur Lebensqualität, zum Ausgleich und zur Gesundheit bei“, so AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

Ältester Urlaubsanspruch wird zuerst verbraucht

Dabei ist zu beachten, dass beim Urlaubsverbrauch der aktuell angetretene Urlaub prinzipiell auf den ältesten Resturlaub angerechnet wird.

Ein Beispiel: Eine Arbeitnehmerin ist am 1. Oktober 2013 in ein Unternehmen eingetreten. Das erste Urlaubs- bzw. Arbeitsjahr endet somit am 30. September 2014. Der Urlaubsanspruch aus diesem Urlaubsjahr würde daher grundsätzlich mit 30. September 2016 verjähren.
Die Arbeitnehmerin hat folgende Werktage Urlaub verbraucht: 1 Werktag im Jahr 2013, 25 Werktage im Jahr 2014, 4 Werktage zwischen 1. Jänner und 31. August 2015 = 30 Werktage

Da alle Werktage aus dem Urlaubsjahr 2013/14 somit vor dem 30. September 2016 verbraucht wurden, ist auch kein Urlaubstag verjährt.

Urlaubsverbrauch dokumentieren

Ab wann gibt es überhaupt Urlaubsanspruch? Wenn man in einer Firma neu zu arbeiten beginnt, entsteht der Urlaubsanspruch im ersten halben Jahr im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit. Nach jeweils zirka 13 Kalendertagen hat man also Anspruch auf einen Urlaubstag, nach rund zweieinhalb Monaten auf eine ganze Urlaubswoche. Nach diesem halben Jahr steht der Urlaub im vollen Ausmaß zu. Ab dem zweiten Arbeitsjahr erwirbt man gleich zu Beginn des Arbeitsjahres den gesamten Urlaubsanspruch.

Tipp der AK-Experten/-innen Über den Urlaubsverbrauch sollte man schriftliche Aufzeichnungen führen. Diese können im Streitfall ein wertvolles Beweismittel sein.