„Die Profiltiefe muss mindestens 4 mm sein“, erklärt Roth und es gibt gesetzlich klare Regelungen zum Zeitpunkt der Winterreifenpflicht. „Von 1. November bis 15. April darf ein Fahrzeug bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie z.B. einer Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis nur dann in Betrieb genommen werden, wenn alle Räder Winterreifen haben“, erklärt der Villacher Unternehmer oder „wenn auf mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten angebracht sind.“ Bei Schneeketten besonders zu beachten ist, dass die Verwendung nur auf einer zusammenhängenden Schnee- oder Eisdecke zu erfolgen hat.
Günter Roth rät seinen Fahrschützlingen aber auch dazu, „dass auf Grund der Fahrsicherheit anzuraten ist, auf allen vier Rädern gleiche Reifen zu verwenden.“ Die Reifen sollen klarerweise der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges entsprechen und sind vor der Montage auf Schäden zu überprüfen. „Wichtig ist aber auch, dass der Reifendruck nach der Montage z.B. bei einer Tankstelle zu kontrollieren ist“.
Wer nun bei winterlichen Fahrbahnbedingungen ohne Winterreifen fährt, riskiert eine Strafe von bis zu 60 Euro. Werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, drohen theoretisch sogar bis zu 5.000 Euro Strafe, stellt der ÖAMTC fest.
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