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Wirtschaft - Villach
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Schweigsames Zustimmen:

VKI geht erfolgreich gegen die AGB der Sparda vor

Villach – In einem Verfahren gegen die Sparda-Bank Austria Süd eGen geht der VKI gegen Entgelt- und Leistungsänderungen vor, die auf Vorschlag der Bank zum Vertragsinhalt werden, wenn der Kunde nicht widerspricht. Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums die Bank geklagt und erhielt in großen Teilen recht. Das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt ist noch nicht rechtskräftig.

 3 Minuten Lesezeit (418 Wörter)

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparda-Bank Austria Süd eGen enthielten mehrere Klauseln, wonach die Bank ihre Konditionen ändern kann, in dem sie den Kunden die geplanten Änderungen mitteilt und ein mangelnder Widerspruch der Kunden als Zustimmung gewertet wird (sogenannte Zustimmungsfiktion). So behielt sich die Bank das Recht vor, bei Konten, bei denen bisher keine Kontoführungsgebühr vereinbart war, oder bei denen gar eine kostenlose Kontoführung vereinbart war, im oben beschriebenen Wege eine Kontoführungsgebühr in Höhe von maximal zwei Euro pro Monat einzuführen. Laut Landesgericht Klagenfurt ist diese Vorgehensweise für die Kunden überraschend und benachteiligt sie gröblich.

Klage gegen AGB und Vorgehensweise

Der VKI klagte nicht nur wegen der AGB, sondern auch auf Grund der konkreten Vorgehensweise der Sparda Bank: Die Kontoauszüge enthielten einen Fließtext über zwei Seiten, in dem eine Gebührenerhöhung um bis zu 9,3 Prozent angekündigt wurde. Erst am Ende des Textes erfolgte der Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit. Das ist laut LG Klagenfurt intransparent: Aufgrund der gedrängten Darstellung der Entgeltänderungen wurde die Benachrichtigung als unübersichtlich gewertet. Die Fülle an Informationen kann in ihrer Gesamtheit vom durchschnittlichen Verbraucher weder erfasst werden noch ist sie überschaubar, urteilte das Gericht. Die im Kontoauszug enthaltene Erhöhung der Entgelte war im Übrigen um einiges höher als das nach der eigenen Klausel der Bank vorgesehene Maximum vom Dreifachen der VPI-Änderung. Auch diese Geschäftspraxis stufte das Gericht als gesetzwidrig ein.

Verträge sind einzuhalten

In einem Teilbereich widersprach das Landesgericht der Sichtweise des VKI: Die Bank teilte den Kreditnehmern schriftlich mit, dass sie beabsichtige, auf jeden Fall den im Vertrag vereinbarten Zinsaufschlag zu verrechnen, auch wenn der Indikator (z.B. LIBOR) unter Null liegt und nicht das vertraglich vereinbarte rechnerische Ergebnis (Indikator plus Aufschlag) verwendet werde. Nach Ansicht des klagenden VKI hielt sich die Bank damit nicht an den Vertrag, sondern ändert ihn nachträglich einseitig zu ihren Gunsten ab. Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt.

„Es mag ein wirtschaftliches Bedürfnis der Banken bestehen, bei geänderten Rahmenbedingungen bestehende Verträge anzupassen, aber abgeschlossene Verträge sind einzuhalten. Die Praxis, laufende Verträge durch Schweigen der Kunden ändern zu können, sehen wir sehr kritisch, weil das Schweigen der Kunden viele Gründe haben kann und nicht automatisch als Zustimmung gewertet werden darf. Hierfür müssen enge Voraussetzungen eingehalten werden“, so Dr. Beate Gelbmann, zuständige Juristin im VKI.

Das Urteil im Volltext gibt es unter www.verbraucherrecht.at

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