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Aktuell - Villach
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Tauben, Enten und Co.

Fütterungsverbot und Stallpflicht

Villach – Das Füttern von Tauben und Wasservögeln ist nicht erlaubt und gefährlich für die Tiere. Weiters gilt seit 10. Jänner 2017 eine Stallpflicht für kommerzielle wie auch für private Geflügelhalter sowie erhöhte Hygienebestimmungen.

 3 Minuten Lesezeit (434 Wörter)

Ob Enten, Schwäne oder Tauben: Wer den heimischen Vögeln etwas Gutes tun will, der wirft ihnen nicht sein altes Brot hinterher. Das Entenfüttern hilft Enten nicht – es ist ungesund und schädlich. Das Füttern ist genauso wie das Ausstreuen von Futter in der Umgebung von Wasserflächen oder auch auf öffentlichen Plätzen, Straßen sowie Parkanlagen laut ortspolizeilicher Verordnung verboten.

Genug Futter vorhanden

Das verwendete Futter ist nicht artgerecht und oft sogar schädlich für die Tiere. In der Natur ist genug Futter für die Wildvögel vorhanden. In wirklichen Notzeiten werden die Tiere von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Rathauses und von Institutionen und Organisationen, die mit dem Tierschutz befasst sind, an behördlich festgelegten Futterplätzen versorgt.

Gefährlich

Bedenken Sie, dass Futterreste auch Ratten anlocken, die sich dann unnatürlich stark vermehren können. Durch den Kot der Tiere können Parasiten und Kranheitserreger verbreitet und auf den Menschen übertragen werden.

Vogelgrippe: Österreichweite Stallpflicht für jedes Geflügel

Seit November 2016 wurden mehrere Fälle von an Vogelgrippe verstorbenem Geflügel in Österreich bekannt. Dabei handelt es sich um den Vogelgrippe-Virus H5N8. Aufgrund dessen gilt zum Schutz von Hausgeflügel seit 10. Jänner 2017 das gesamte Österreichische Staatsgebiet als “Gebiet mit erhöhtem Geflügelpestrisiko”. Es gilt eine Stallpflicht für kommerzielle wie auch für private Geflügelhalter sowie erhöhte Hygienebestimmungen.

Damit gelten für alle GeflügelhalterInnen – auch für nicht kommerzielle Kleinhaltungen – folgende Maßnahmen:

  • Unterbringung in geschlossenen Haltungseinrichtungen, die zumindest nach obenhin abgedeckt sind (“Stallpflicht”).
  • Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser erfolgen.
  • Reinigung und Desinfektion von Beförderungsmitteln, Ladeplätzen und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  • Die TierhalterInnen haben vermehrtes Augenmerk auf die Gesundheit der Bestände zu legen und allfällige Veränderungen (wie z.B. Rückgang der Legeleistung, Abfall der Futter- und Wasseraufnahme und erhöhte Sterblichkeit) umgehend dem betreuenden Tierarzt bzw. der Behörde zu melden.

Damit die Stallpflicht eingehalten wird, wird es stichprobenartige Kontrollen geben. Wer ihr trotzdem nicht nachkommt, muss mit Strafen von über 4.000 Euro rechnen.

Aufgrund der Häufung von bestätigten Fällen ist eine erhöhte Aufmerksamkeit angebracht:

  • Tot aufgefundene Wasser- und Greifvögel sollen nicht berührt oder geborgen werden.
  • Der Fundort ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Büro der Amtstierärztin/des Amtstierarztes) zu melden.
  • GeflügelhalterInnen, insbesondere in der Nähe zu Freigewässern, werden auf die Gefahrenlage hingewiesen und es wird dringend die Einhaltung der allgemeinen Hygienemaßnahmen empfohlen.

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