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Betreuung und Schulerhalt

Kärntner Schulgesetz wird geändert

Kärnten – Deutliche Verbesserungen in der Betreuungsqualität für Kärntens Schülerinnen und Schüler sowie Vereinfachungen für Familien - das verspricht sich Kärntens Bildungsreferent Landeshauptmann Peter Kaiser durch Änderungen im Kärntner Schulgesetz, die in der kommenden Sitzung der Kärntner Landesregierung, nächsten Dienstag, beschlossen werden.

 2 Minuten Lesezeit (342 Wörter) | Änderung am 23.09.2017 - 16.18 Uhr

Nachmittagsbetreuung wird erleichtert

Auf Kaisers Initiative hin wird es Gemeinden künftig leichter möglich sein, Gruppen zur Nachmittagsbetreuung einzurichten. “Die Auszahlung der österreichweit nur in Kärnten als einzigem Bundesland zusätzlich zur Bundesförderung vorgesehenen Landesförderung in Höhe von 8000 Euro für eine Gruppe zur Nachmittagsbetreuung in ganztägigen Schulformen wird neu geregelt. Konkret heißt das, das Angebot muss zwar an fünf Tagen der Woche bestehen, die Mindestanzahl von zehn Kindern muss jedoch nur an drei und nicht wie bisher an fünf Tagen gegeben sein. An den beiden anderen Tagen können auch weniger Kinder anwesend sein”, erklärt Kaiser.

Dadurch würden Gemeinden die Landesförderung einfacher und vermehrt in Anspruch nehmen können. “Im Gegenzug erwarte ich mir, dass die Gemeinden diesen Vorteil auch an die Eltern weitergeben und die Elternbeiträge für ganztägige Betreuung reduzieren. Das wäre nur fair und gerecht, und würde Familien weiter entlasten!”

Eine Volksschule pro Gemeinde bleibt

Festgelegt wird weiters, dass eine Volksschule dann weiterbestehen kann, wenn es sich um den einzigen Volksschulstandort in der Gemeinde handelt und dieser von zumindest zehn in der Gemeinde wohnhaften schulpflichtigen Kindern tatsächlich besucht wird. “Damit wird den Empfehlungen des Rechnungshofes, über 180 Volksschulen in Kärnten zuzusperren per Gesetz ein Riegel vorgeschoben”, macht Kaiser deutlich.

Weitere Novellierungen, Verbesserungen und Klarstellungen betreffen

  • die Möglichkeit, im Freizeitbereich ganztägig geführter allgemein bildender Pflichtschulen neben Lehrern auch andere qualifizierte Personen (z.B. Sporttrainer) einzusetzen;
  • die Möglichkeit, in der Neuen Mittelschule in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen;
  • die Änderung der Terminologie in Bezug auf Sonderschulen (Ersatz der Bezeichnung “Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder” durch “Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf”);
  • Neuerungen in Bezug auf Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse (können nun auch im Bereich der Berufsschulen eingerichtet werden) sowie in Bezug auf das neue Berufsbild der “Erzieher für Lernhilfe” in ganztägigen Schulformen.
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