fbpx
Region auswählen:
Leben
© Pixabay

Geschenkekauf:

Es gibt kein Recht auf Umtausch

Villach / Klagenfurt – Was viele (Weihnachts)Einkäufer oft gar nicht wissen ist, dass es kein gesetzliches Umtausch- oder Rückgaberecht gibt. Umtausch- oder Rückgabemöglichkeiten sind immer eine freiwillige Leistung des Händlers im Rahmen des Kundenservices. Anders ist es natürlich bei fehlerhaften Produkten - hier gelten die normalen Gewährleistungsansprüche.

 2 Minuten Lesezeit (304 Wörter) | Änderung am 14.12.2017 - 09.05 Uhr

Grundsätzlich sind Händler nicht verpflichtet, Ware die nicht passt oder gefällt, zurückzunehmen. „Der Umtausch aus diesen Gründen ist immer Gefälligkeit. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf“, informiert der Leiter des Konsumentenschutzes der Arbeiterkammer Kärnten, Stephan Achernig.

Viele Händler sind einfach kulant

Die meisten Händler räumen in der Weihnachtszeit großzügige Umtausch- und Rückgaberechte ein. Will man sicher gehen, sollte man dieses Recht auf der Rechnung vermerken lassen. Ist eine Ware mangelhaft oder kaputt, besteht ein Gewährleistungsanspruch in Form von kostenloser Reparatur oder Austausch. Vorsicht: Umtausch bedeutet nicht “Geld zurück”, sondern der Kunde kann nur eine
andere Ware oder einen Gutschein wählen.

ANZEIGE

Stephan Achernig ist Leiter des Konsumentschutz der AK Kärnten. - © Helge Bauer

„Geld gibt es nur dann, wenn ein Rückgaberecht ausdrücklich vereinbart wurde!“, betont Achernig. Ein Gutschein kann befristet oder unbefristet (30 Jahre gültig) ausgestellt werden. Eine Barauszahlung ist nicht möglich, außer auf dem Kulanzweg. Im Falle eines Firmenkonkurses ist der Gutschein unter Umständen wertlos. Daher Gutscheine rasch
einlösen!

Beim Umtausch beachten

  • Kassazettel bzw. Rechnung unbedingt aufheben! Damit kann bei einem Mangel leichter bewiesen werden, wann und wo das Produkt gekauft wurde.
  • Sondervereinbarungen (Farbe, Größe) immer schriftlich vermerken lassen. Wenn man einen Umtausch oder eine Rückgabemöglichkeit beim Kauf vereinbart, sollte dies zum Vollpreis und nicht zum späteren Abverkaufspreis geschehen.
  • Am Christkindlmarkt gibt es kein Rücktrittsrecht. Trotzdem sollte man Quittungen und Rechnungen verlangen und darauf achten, dass der Standinhaber (mit Namen und Anschrift) vermerkt ist. Nur dann hat man eine Chance zur Reklamation.

Weitere Informationen

Für weitere Informationen oder Fragestellungen rund um Einkauf und Co ist der Konsumentenschutz der Arbeiterkammer unter der Telefonnummer 050 477-2000 zu erreichen.