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Das sagt die UNIQA:

Irrtümer rund um den Verkehrsunfall

Villach, Klagenfurt – Zahlreiche Unfälle aus den letzten Tagen und Wochen beweisen: Ein Unfall passiert schnell. Trotzdem wissen nur die wenigstens korrekt damit umzugehen. Vor allem rund um die Unfallmeldung, die Schuldfrage und die Versicherungsdeckung kursieren zahlreiche Gerüchte. Aber was stimmt wirklich?

 3 Minuten Lesezeit (458 Wörter)

Traurig, aber wahr. Ein Verkehrsunfall passiert schnell. Das weiß auch die UNIQA und hat deshalb die wichtigsten Irrtümer zur Unfallmeldung, der Schuldfrage und der Versicherungsdeckung für euch zusammengetragen.

Missverständnisse bei der Unfallmeldung

Die Polizei muss immer verständigt werden.

Jein, sagt die UNIQA. Entsteht nur ein Sachschaden muss tatsächlich keine Polizei gerufen werden, wenn sich die Unfallbeteiligten untereinander ausweisen können. Wird die Polizei dennoch gerufen kann sogar eine “Blaulichtsteuer” in Höhe von 36 Euro fällig werden. Entsteht beim Unfall jedoch ein Personenschaden, besteht immer eine polizeiliche Anzeige Pflicht.

Ein Zettel hinter der Windschutzscheibe ist ausreichend.

Leider nein. Ist der Lenker des beschädigten Fahrzeuges nicht da, muss der Schaden unverzüglich bei der Polizei gemeldet werden. (In diesem Fall ist keine Blaulichtsteuer zu zahlen.) Hinterlässt man nur einen Zettel begeht man – laut der UNIQA – rechtlich gesehen sogar Fahrerflucht.

Wenn ich nicht Schuld bin, muss ich den Unfall nicht der Versicherung melden.

Grundsätzlich gilt: Damit die Versicherung unrechtmäßige Schadensforderungen ablehnen kann, muss sie alle relevanten Infos kennen. Deshalb sollte man JEDEN Unfall, bei dem schadenersatzrechtliche Ansprüche entstehen können, innerhalb von einer Woche der Versicherung melden.

 

Häufige Fehler bei der Schuldfrage

Die Polizisten beurteilen, wer schuld ist.

Nicht in Österreich. Die UNIQA schreibt, dass die Polizei aus versicherungsrechtlicher Sicht keine Entscheidungsbefugnis über die Unfallschuld hat. Die zuständigen Polizisten nehmen lediglich den Unfall auf. Erst die Versicherung beurteilt mithilfe eines Sachverständigen den Unfallhergang und kümmert sich um die Schuldfrage.

Verweigere ich den Alkomattest, kann ich nicht wegen Alkohol verurteilt werden.

Ganz im Gegenteil. Wenn der Alkomattest grundlos verweigert wird, geht die Behörde vom schlimmsten Fall aus: dem höchsten Alkoholisierungsgrad. Dies zieht Geldstrafen, einen Führerscheinentzug und eine Nachschulung nach sich. Außerdem hat es erhebliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, betont die UNIQA.

Schuld hat immer der, der aufgefahren ist.

Es stimmt, zum Vordermann muss immer soviel Abstand eingehalten werden, dass rechtzeitig angehalten werden kann. Allerdings gibt es Ausnahmefälle. Zum Beispiel wenn der vorne Fahrende ohne zwingenden Grund eine Vollbremsung hinlegt. Dann erhält auch dieser eine Teilschuld.

 

Irrtümer bei der Versicherung

Wenn ich nicht schuld am Unfall bin, komme ich nicht in den Malus. 

Wird eine Versicherungsleistung erbracht, wirkt sich das negativ auf die Bonus/Malus-Einstufung auf. Dies betrifft auch Unfälle, wo man sich ohne Verschulden haftbar macht.

In der KFZ-Haftpflichtversicherung hat nur der Versicherungs-nehmer Versicherungsschutz.

Laut der UNIQA sind alle Personen, die mit Wissen und Willen des Fahrzeughalters beim Betrieb des Fahrzeuges tätig sind, mitversichert. Also zum Beispiel auch Personen, die mit dem Fahrzeug transportiert werden.

Aber grundsätzlich gilt: Vorsichtig fahren, damit es gar nicht erst zu einem Unfall kommt.