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Aktuell - Villach
© KK

Schmiererei mit ernstem Hintergrund:

Und täglich grüßt der “Terrorstein”

Villach – Eine Steinsäule am Drauradweg sorgt derzeit für Unmut. Ein oder mehrere bisher unbekannte Täter haben das Wort "PKK" auf den Stein gesprüht. Worum es sich bei PKK handelt und was daran so ärgerlich ist, lest ihr hier.

 5 Minuten Lesezeit (676 Wörter)

Ein verärgerter 5 Minuten Leser hat sich an uns gewendet. Stein des Anstoßes ist eine mit den Buchstaben “PKK” beschmierte Steinsäule an seiner Laufstrecke. “Ich habe das schon der Stadt Villach gemeldet. Seit ungefähr sechs Wochen laufe hier fast immer vorbei und es ist bisher noch nicht weggemacht worden. Wenn jemand hier ein Hakenkreuz draufsprüht, wird es sofort weggemacht. Warum hier nicht?”, so der Leser verwundert. Das haben wir uns auch gefragt und sind der Sache nachgegangen.

Was aber ist die PKK?

PKK ist kurdisch und steht für “Partiya Karkerên Kurdistanê”, die Arbeiterpartei Kurdistans und ist eine kurdische, sozialistisch ausgerichtete militante Untergrundorganisation. Gegründet wurde sie in den kurdischen Siedlungen der Türkei. Ihr militärischer Arm verübt Anschläge auf militärische und zivile Ziele. Allein im Jahr 2011 wurden insgesamt 35 Terrorakte verübt, was diese Organisation unter die traurigen “TOP TEN” der aktivsten Terrororganisationen bringt. Hauptziel der Gruppierung ist die Gründung eines kurdischen Staats.

Weiters unterstehen der PKK “Schwesterorganisationen” in mehreren Ländern:

  • in Syrien die Partei der Demokratischen Union (PYD)
  • im Irak die Partei für eine politische Lösung in Kurdistan (PCDK)
  • in Iran die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (PJAK).

Die Tatsache, dass jemand vermutlich ein Fürsprecher dieser Organisation ist und dies mittels dieser Beschmierung kundtut bietet natürlich Grund zum Ärger.

PKK versus Hakenkreuz

Auf Nachfrage beim Verfassungsschutz wird schnell klar, dass das eine mit dem anderen nicht zu vergleichen ist. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen fallen Hakenkreuze und Co. unter das Verbotsgesetz (Stichwort “Wiederbetätigung”), während PKK und Co “nur” strafrechtlich relevant sind. Wird die Person also ausgeforscht und es stellt sich heraus, dass sie Mitglied dieser Vereinigung ist, muss sie sich nicht nur für den Vandalismus, genauer das Beschädigen öffentlichen Eigentums verantworten, sondern auch für etwaige Gesetzesübertretungen im Sinne der “Terrorismusparagrafen”. Und diese sehen unter anderem so aus:

Terroristische Vereinigung

Im Strafgesetzbuch sind terrorrelevante Themen ab § 278b geregelt. Paragraf 278b besagt z.B. folgendes:

(1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Wer eine terroristische Vereinigung anführt, die sich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten (§ 278c Abs. 1) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) beschränkt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Was ist also verboten?

Zum besseren Verständnis haben wir folgend zwei Beispiele konstruiert:

Beispiel 1

Jemand nimmt eine Spraydose, geht durch Villach, sieht eine Wand und sprayt nationalsozialistische Symbole, Slogans etc. darauf. Das fällt unter Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz 1947 (HIER) wenn der Täter ausfindig gemacht wird. Bei Sachbeschädigung und klassicher Wiederbetätigung bzw. Verherrlichung von Nationalsozialistischem Gedankengut würde auch der Verfassungsschutz aktiv werden. Hier kommt es aber auch immer auf den Hintergrund an. Schmiert beispielsweise ein 15-jähriger Teenager aus “Dummheit” Wände mit Hakenkreuzsymbolen an, könnte das auch als Leichtsinn angesehen werden.

Beispiel 2

Jemand schreibt z.B. “Lang lebe die PKK” auf eine Wand, so fällt das natürlich nicht unter das Verbotsgesetz von 1947, wird aber sehr wohl strafrechtlich relevant wenn die Hintergründe geprüft werden und sich herausstellt, dass gegen einen oder mehrere der “Terrorismusparagrafen” (Strafgesetzbuch ab § 278b und aufwärts) verstoßen wird. Das bloße Anbringen des Schriftzugs PKK usw. fällt nicht unter Verherrlichung von terroristischen Organisationen und ist per se nicht verboten.  Abgesehen von der Sachbeschädigung natürlich. 

Zusammengefasst bedeutet das also, dass das Hakenkreuz an sich schon einmal ein verbotenes Symbol ist und somit auch das Anbringen dieses, egal wo. Das Anbringen des Schriftzugs PKK selbst ist also nicht verboten, die Teilnahme an der Organisation PKK aber sehr wohl. Warum der Schriftzug noch nicht entfernt wurde, konnte zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht eruiert werden. Mit Sicherheit wird die Stadt Villach dies aber bald in Angriff nehmen.