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Die Confida-Steuertipps

Kann ich Spenden von der Steuer absetzen?

Villach – Grundsätzlich sind Spenden freiwillige Ausgaben. Wird jedoch an bestimmte Einrichtungen gespendet, dann können diese Gelder auch steuerlich geltend gemacht werden. Welche Unterschiede es hier genau gibt, erklärt unser Steuer-Experte Mag. Martin Zankl von Confida Villach:

 5 Minuten Lesezeit (616 Wörter)

Eine Spende kann Gutes bewirken. Deshalb wird das Spenden auch unterstützt und kann in bestimmten Fällen von der Steuer abgesetzt werden. Doch Spende ist nicht gleich Spende, wie uns der Steuer-Experte erklärt: „Es kann zwischen begünstigten, betrieblichen und Spenden als Sonderausgaben unterschieden werden.“

Welche Spenden werden begünstigt?

Spenden, die von der Steuer abgesetzt werden können, sind an bestimmte Organisationen zu richten. Unser Steuer-Experte hat euch hierfür eine Übersicht erstellt:

Begünstigte Spenden

Spenden sind dann begünstigt, wenn sie an folgende Einrichtungen gehen:

  • bestimmte Organisationen, die Forschungsaufgaben durchführen oder auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen, wie zum Beispiel Universitäten
  • bestimmte Organisationen, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie es die Nationalbibliothek und bestimmte Museen sind
  • freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände
  • Bestimmte Organisationen mit einem aktuellen Spendenbegünstigungsbescheid des BMF
  • Zuwendungen an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung
  • Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung

Eine Liste der begünstigten Einrichtungen ist auf der Website des BMF abrufbar. Diese Liste umfasst neben den begünstigten Einrichtungen für Spenden, auch Einrichtungen wie Kirchen und Versicherungen, die für die Spendenbegünstigung nicht relevant sind.

Betriebliche Spenden und Sonderausgaben

„Spenden sind freiwillig. Deshalb sind sie grundsätzlich nicht als Sonder- oder Betriebsausgabe abzugsfähig“, so Zankl, aber: „Es kann aus dem Betriebsvermögen gespendet werden.“ Diese Spenden dürfen eine maximale Höhe von 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres ausmachen. Dabei muss vorher der Gewinnfreibetrag berücksichtigt werden. „Darüber hinausgehende Beträge können in bestimmten Fällen als Sonderausgabe abgesetzt werden“, so Zankl. Dies geschieht dann, wenn die Einrichtung eine Datenübermittlung über FinanzOnline durchführt. „Bei einer Verweigerung der Datenübermittlung durch den Spender, kann die Spende nicht als Sonderausgabe angesehen werden“, erläutert Zankl.

Wie können Spenden als Sonderausgaben abgesetzt werden?

  • Der Spender muss Vor- und Zuname, sowie das Geburtsdatum der empfangenden Organisation oder dem Empfänger bekannt geben.
  • Die Organisation, welche die Spende erhält, muss anschließend eine Datenübermittlung über FinanzOnline durchführen.
  • Spenden, welche VOR dem 1. Jänner 2017 getätigt wurden: Ein Nachweis muss erbracht werden. Es gilt die 7-jährige Aufbewahrungsfrist.
  • Spenden, welche NACH dem 1. Jänner 2017 erbracht wurden: Der Empfänger darf keine feste örtliche Einrichtung haben.
  • Spenden in der Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte können als Sonderausgaben des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Spenden aus dem Betriebsvermögen sind in diesem Fall einzurechnen.

Zur Person

Confida Tax Audit Consulting Mag. Martin Zankl, CONFIDA

Mag. Martin Zankl ist seit 2005 Geschäftsführer der CONFIDA Villach. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Gründerberatung, Rechtsformwahl, Umstrukturierungen, Steueroptimierung und -planung und das gesamte Rechnungswesen. Durch seine Tätigkeit in einer internationalen Wirtschaftstreuhandgesellschaft in Wien ist Martin Zankl auch firm mit internationalen steuerrechtlichen Bestimmungen.

Über die CONFIDA

Die CONFIDA Villach Wirtschaftstreuhand GmbH wurde 1978 gegründet und ist seit damals erfolgreich im gesamten wirtschaftstreuhänderischen Spektrum tätig. Das Team zeigt hohes Engagement und die Kundenorientierung ist seit jeher höchster Grundsatz der Geschäftsleitung. Neben Lohnverrechnung, Buchhaltung und Bilanzierung berät die CONFIDA Villach in allen Bereichen der klassischen Steuerberatung wie Steueroptimierung, Rechtsformwahl, Umstrukturierungen und besonders Unternehmensgründungen und -nachfolgen. Hier kann das generationenübergreifende Team modernes Know-How mit jahrelanger Erfahrung optimal kombinieren.

  • Vertretung und Beratung in steuerlichen Angelegenheiten
  • Beratung bei der Wahl der optimalen Rechtsform
  • Optimierung der Steuerplanung und International Tax Services
  • Beratung italienischer Klienten in Steuer- und Finanzfragen
  • Vertretung in lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten
  • Rechnungswesen – Organisation, Ergebnisanalyse, Prozessoptimierung
  • Unternehmensbewertungen nach internationalen Bewertungsstandards
  • Mitwirkung bei der Erstellung von Businessplänen und Planungsrechnungen
  • Subventions- und Förderungsberatung
  • Gründungsberatung – unternehmensrechtlich, steuerlich, betriebswirtschaftlich
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CONFIDA Villach Wirtschaftstreuhand GmbH

10. Oktober-Straße 18
9500 Villach
Tel.: 04242 29016
[email protected]
www.confida.at
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