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Rechtsanwalt Stefan Kathollnig erklärt, was erlaubt ist und was nicht

Vorsicht bei Postings im Internet!

Kärnten – Wer im Internet kommentiert muss aufpassen, nicht die zulässigen Grenzen der freien Meinungsäußerung zu überschreiten. Die Grenzen zwischen zulässiger Meinungsäußerung einerseits und dem Recht einer Person auf Ehre andererseits sind vielfach fließend und eine Frage des Einzelfalls. In einem dieser Einzelfälle fand sich auch vor kurzem die Villacher Nationalratsabgeordnete Irene Hochstetter-Lackner wieder. Sie wurde von Glock geklagt.

 4 Minuten Lesezeit (585 Wörter)

Was ist im Netz erlaubt, was verboten? Wo hört die freie Meinungsäußerung auf, wo fängt die Straftat an? In den letzten Jahren häufen sich die Gerichtsverfahren zu diesem Thema. Das Schlagwort “Hass im Netz” fällt in Medienberichten immer öfter. Für Aufsehen sorgte Ende letzten Jahres ein Fall, in den die Nationalratsabgeordnete Irene Hochstetter-Lackner verwickelt war – wir berichteten. Das Besondere: Hochstetter-Lackner beleidigte nicht etwa selbst. Sie wurde geklagt, weil jemand auf ihrer Facebook-Seite einen mutmaßlich beleidigenden Kommentar gegenüber Gaston Glock verfasst hatte. Ihr wurde vorgeworfen, den Kommentar nicht schneller gelöscht zu haben. Auf eine Diversion konnten sich beide Streitparteien nicht einigen, es kommt zur Verhandlung.

Dieser Fall zeigt, wie verworren die Rechtslage für Laien sein kann. Daher haben wir uns mit Rechtsanwalt Rechtsanwalt Mag. Stefan Kathollnig über dieses Thema unterhalten.

Wann droht ein Strafverfahren?

“Wer über jemandem tatsachenwidrige oder beleidigende Kommentare beispielsweise auf Facebook postet, riskiert eine Kreditschädigungsklage und/oder ein Strafverfahren wegen übler Nachrede”, erklärt uns Rechtsanwalt Kathollnig. Die Rechtsprechung ist hier äußerst umfangreich und einzelfallbezogen, sodass beim Posten Vorsicht geboten ist. “Eine Kreditschädigung liegt jedenfalls immer dann vor, wenn unrichtige Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, die geeignet sind, das Ansehen oder Fortkommen einer Person negativ zu beeinflussen”, so Kathollnig. Tatsachenbehauptungen sind auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbar (z.B. jemand sei insolvent, korrupt, vorbestraft, etc.). Unrichtige Behauptungen, die sich auf einen überprüfbaren Tatsachenkern zurückführen lassen, sind jedenfalls unzulässig.

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Hass im Netz: Rechtsanwalt Stefan Kathollnig kennt alle nötigen Paragraphen.

Meinungsäußerung oder üble Nachrede?

“Im Gegensatz dazu sind Meinungsäußerungen bloß subjektive Bewertungen und so gesehen weder beweis- noch widerlegbar – z.B. ich halte es für unerträglich, dass die Politik alles verschläft…”, sagt der Rechtsanwalt. “Dennoch sind reinen Meinungsäußerungen rechtlich Grenzen gesetzt. Die Grenzen zulässiger Kritik dürfen nicht überschritten werden und stehen im Spannungsfeld mit dem Persönlichkeitsrecht auf Ehre.” Wer jemanden öffentlich (z.B. auf Facebook) verächtlich macht, beschimpft oder verspottet, riskiert eine strafrechtliche Verfolgung wegen übler Nachrede oder Beleidigung. Opfer solcher Postings können natürlich auch zivilrechtlich zB. mit Unterlassungs- und Schadenersatzklage vorgehen.

Kathollnig: “Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern sind nach der Judikatur weiter als bei Privatpersonen. Politiker müssen ein höheres Maß an Kritik einstecken, da Sie sich ja bewusst der Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die breite Öffentlichkeit aussetzen. Unrichtige Vorwürfe in Bezug auf ein strafbares Verhaltens sind aber auch im politischen Meinungskampf nicht zulässig.”

Was fällt unter Verhetzung?

Zu beachten ist weiters der Straftatbestand der Verhetzung. Wer im Netz z.B. gegen bestimmte ethnische, religiöse Gruppen oder gegen Menschen mit Behinderung oder einer besonderen, sexuellen Orientierung hetzt, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren. “Fällt Hetze auf fruchtbaren Boden und führt diese zu Gewaltanwendung gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe beträgt der Strafrahmen sogar 5 Jahre”, so Rechtsanwalt Kathollnig. Unter Verhetzung ist jede Form der Aufforderung zu Gewalt oder der Aufstachelung zu Hass gegen eine solche Personengruppe zu verstehen. Ebenso Beschimpfungen, welche die Menschenwürde verletzten.

Vorsicht beim Posten von Fotos

Aufpassen muss man auch beim Posten von Fotos. Ein Foto darf nicht gepostet werden, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. “Ob eine Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten vorliegt, ist ebenfalls eine Einzelfallentscheidung und es geht dabei vielfach um den Gesamtzusammenhang zwischen Foto und allfälligem Begleittext”, erklärt der Rechtsexperte.

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