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Leben - Villach
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Stadt, Eigentümer oder Mieter?

Vereiste Wege in Villach: Wer ist verantwortlich?

Villach – Zusammengetretener Schnee und eisige Temperaturen - "Gewisse Wege in Villach sind so glatt, dass man mit den Schlittschuhen fahren kann", schrieb uns ein Leser. Auch zu einigen Stürzen sei es schon gekommen. Doch wer ist verantwortlich bei Schnee und Glätte auf Gehsteigen?

 4 Minuten Lesezeit (505 Wörter)

Ein aufmerksamer 5 Minuten Leser schickte uns Fotos von der Dr. Semmelweis-Straße in Villach, die vollkommen zugefroren ist. Laut ihm seien, alleine am Montag, zwei ältere Personen auf dem Weg gestürzt. Auf Facebook richtet er sich direkt an Stadtrat Erwin Baumann. “Herr Stadtrat, vielleicht kannst wen herschicken”, schreibt er dort. Baumann antwortete auf den Facebook-Beitrag: “Werde es gleich an den Straßenmeister weiterleiten.” Doch ist die Stadt für jeden Gehsteig Villach verantwortlich? Mitnichten, es gibt die Anrainerpflicht.

Anrainerpflicht…?

Auf die öffentliche Beschwerde hin wurde übrigens umgehend gesalzen. Doch nicht alle zugefrorenen Wege liegen in der Zuständigkeit der Stadt. Diese weist ausdrücklich darauf hin, dass die fallweise Gehsteigräumung durch den Wirtschaftshof die einzelnen Eigentümer nicht von ihren Anrainerpflichten nach der entsprechenden Straßenverkehrsordnung befreit.

Was schreibt die Anrainerpflicht vor?

Als Grundstücks- und Hauseigentümer ist man laut Straßenverkehrsordnung verpflichtet:

  • einen ein Meter breiten Streifen auf Gehsteigen, wie an Straßen entlang Ihrer Liegenschaft, zu räumen
  • bei Glatteis zu bestreuen
  • bei Kreuzungen, Zebrastreifen und Haltestellen den Gehweg über seine ganze Breite zu reinigen
  • bei Dachlawinengefahr oder Bildung von Eiszapfen das Dach zu räumen

In der Zeit von 6 bis 22 Uhr muss laufend geräumt und gestreut werden. Bei andauerndem starken Schneefall entfällt die Räum- und Streupflicht nur dann, wenn sie völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist.

Mehr dazu hier.

Falls ein Pflug Schnee auf einen bereits geräumten Gehsteig schiebt, muss dieser von den Anrainern erneut entfernt werden. Bei der Räumung von Gehsteigen und privaten Parkplätzen darf der Schnee nicht auf die Straße “entsorgt” werden. Darüber hinaus sind Schneeablagerungen des Winterdienstes auf privaten Grundstücken ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

Wenn jemand ausrutscht können Eigentümer zur Verantwortung gezogen werden.

Was gilt für Mieter?

Aufmerksame Leser werden schon mitbekommen haben, dass bisher nur von Grundstücks- und Hauseigentümern die Rede war. Doch was ist mit Mietern? Der Eigentümer darf die gesetzliche Verpflichtung weiterreichen. Entweder engagiert er dafür Dritte, also etwa Räum- und Streudienste, oder er übergibt dem Mieter die Pflicht. Das muss allerdings im Mietvertrag festgehalten werden, ein Aushang am Schwarzen Brett reicht nicht.

So geht die Stadt bei der Räumung vor

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wirtschaftshofes und des Stadtgartens sind direkt oder indirekt in den Winterdienst eingebunden. Geräumt wird nach einem festgelegten Prioritätenkatalog: Hauptstraßen, Buslinien, Zufahrten zu Krankenanstalten und Einsatzorganisationen sowie die Altstadt haben Vorrang. Danach stehen Nebenstraßen auf dem Programm. Und auch Radwege, Brücken und Stege werden geräumt und für eine sichere Benutzung bestreut.

Vier Straßenmeister sind für unterschiedliche Teile Villachs verantwortlich – hier eine Übersicht.

Villach ist übrigens die schneereichste Stadt in Österreich mit über 50.000 Einwohner. Alljährlich stellt uns Frau Holle beim Schneeräumen vor große Herausforderungen – dieses Jahr aber zugegebenermaßen etwas weniger als gewöhnlich. Das Räumen darf trotzdem nicht ausbleiben.

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