fbpx
Region auswählen:
Leben
© pixabay

Rechtsanwalt Mag. Stefan Kathollnig gibt hilfreiche Tipps

Ist euer Nachbar zu laut?

Kärnten – Lautes Hundegebell, Kinderschreien und Musik: Was muss man als Mieter oder Eigentümer dulden und was nicht? Für alle, die sich von ihren Nachbarn belästigt fühlen, hat der Klagenfurter Rechtsanwalt Mag. Stefan Kathollnig hilfreiche Informationen parat.

 5 Minuten Lesezeit (683 Wörter) | Änderung am 17.02.2019 - 18.14 Uhr

“Wird man als Mieter oder Eigentümer von seinem Nachbarn durch Lärm belästigt, kann man sich dagegen zur Wehr setzen, sofern das ortsübliche Maß an Lärmbeeinträchtigung überschritten und die ortsübliche Nutzung der Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird”, erklärt uns Rechtsanwalt Mag. Stefan Kathollnig. Ungebührliche Lärmbelästigung stellt einerseits eine Verwaltungsübertretung dar, sodass eine Anzeigenerstattung bei der Polizei möglich ist. Andererseits steht dem gestörten Nachbarn ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch zu, der vor dem Bezirksgericht eingeklagt werden kann.

Wann hat man Ansprüche?

“Ansprüche bestehen aber nur, wenn das ortsübliche Maß an Lärmbeeinträchtigung überschritten wird. Bei der Frage, welcher Lärm ortsüblich ist, ist immer auf die in unmittelbarer Umgebung gelegenen Grundstücke und nicht auf die gesamte Ortschaft bzw. Gemeinde abzustellen”, so der Rechtsanwalt. Bei der Ortsüblichkeit geht es also immer um die unmittelbare Umgebung. Für die Zumutbarkeit des Lärms kommt es auf einen objektiven Maßstab und nicht etwa darauf, dass man selbst besonders lärmempfindlich ist.

Was ist zu dulden und was nicht?

“So ist der normale Lärm von Kleinkindern unter Tags jedenfalls zu dulden. Ungehindertes lautes Schreien von Kindern im Volksschulalter in einer Wohnung muss der Nachbar hingegen nicht dulden”, erklärt Kathollnig. “Hundegebell muss dann nicht geduldet werden, wenn es in seiner Intensität über das ansonsten in der Umgebung übliche Gebell hinausgeht. Lautes Musik hören wird in einer normalen Wohngegend nicht als ortsüblich zu bewerten sein. Nach der Judikatur ist das Spielen eines Musikinstrumentes für bis zu zwei Stunden täglich normalerweise zu dulden, soferne nicht in den Ruhstunden wie Mittags und in der Nacht gespielt wird und sich das Musizieren (Klavierspiel, Harmonika, Flöte) auf eine akzeptable Lautstärke beschränkt.”

Bei besonders lauten Instrumenten wie Schlagzeug wird die Ortsüblichkeit hingegen in der Regel verneint, da hier zumeist in Proberäumen geübt wird. Während der Nachtzeiten und an Sonn- und Feiertagen gilt allgemein ein strengerer Maßstab als untertags. Die Gerichte entscheiden jedenfalls immer einzelfallbezogen.

ANZEIGE
Mag. Stefan Kathollnig, Rechtsanwalt aus Klagenfurt

Mag. Stefan Kathollnig, Rechtsanwalt aus Klagenfurt - © Brandl

Daran scheitern Anzeigen oft

“In der Praxis scheitern Anzeigen bei der Polizei wegen Ruhestörung oft daran, dass bei Eintreffen der Polizei das störende Verhalten bereits beendet ist und der störende Nachbar natürlich eine Lärmbelästigung bestreitet”, sagt der Anwalt. Fühlt mach sich fortlaufend gestört und möchte man zivilrechtlich auf Unterlassung klagen, so sollte man jedenfalls Beweise sichern. Der Kläger hat die Lärmbelästigung, die über das ortsübliche Maß hinausgeht und das Zusammenleben unzumutbar beeinträchtigt, vor Gericht zu beweisen.

In einem Mietshaus empfiehlt es sich den störenden Nachbarmieter der Hausverwaltung bzw. dem Vermieter zu melden. Der Vermieter bzw. die Hausverwaltung können den Störer dann auf die Einhaltung der Hausordnung hinweisen, wobei bei nachhaltiger Ruhestörung der Hauseigentümer das Mietverhältnis mit dem Störer auch aus wichtigem Grund kündigen kann.

Auch eine Ausschlussklage ist denkbar

“In einem Wohnungseigentumsobjekt besteht nach dem WEG auch die Möglichkeit, einen rücksichtslosen Wohnungseigentümer, der den anderen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet, aus der Wohnungseigentümergemeinschaft mittels Klage auszuschließen. Für eine solche Ausschlussklage bedarf es aber eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer”, so Kathollnig. Dem Verhalten des auszuschließenden Wohnungseigentümers steht das Verhalten seines Ehegatten und der anderen mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen sowie jener Personen gleich, die seine Wohnung mit seiner Zustimmung benützen. Dringt die Mehrheit der Wohnungseigentümer mit einer Ausschlussklage bei Gericht durch, kann nach Rechtskraft des Urteiles die Zwangsversteigerung der im Eigentum des ausgeschlossenen Wohnungseigentümers stehenden Wohnung beantragt werden.

Geht hingegen von genehmigten Veranstaltungen unzumutbarer Lärm aus, empfiehlt sich die Anzeige bei der Gemeinde als Veranstaltungsbehörde. Diese hat dafür zu sorgen, dass  eine unzumutbare Lärmbelästigung abgestellt wird und es können über den Veranstalter Geldstrafen verhängt werden. Ein Lärmpegel bei Veranstaltungen im Publikumsbereich von über 93 Dezibel gilt in der Regel als gesundheitsgefährdend und als unzulässig.

Diskutiere mit uns auf Facebook über dieses Thema:Direkt zum Beitrag auf 5min-Villach (41 Reaktionen) Direkt zum Beitrag auf 5min-Klagenfurt (40 Reaktionen)
Schlagwörter: