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Schon gewusst? Familien genießen viele steuerliche Vorteile. Erfahren Sie wie Sie sich ihr Geld zurück holen.
Schon gewusst? Familien genießen viele steuerliche Vorteile. Erfahren Sie wie Sie sich ihr Geld zurück holen. © pexels.com
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Die Confida-Steuertipps

Steuervorteile für Familien

Villach – Für Familien gibt es verschiedenste Absetzbeträge, um die sich die Lohnsteuer verringert. Eltern profitieren vom Kinderfreibetrag und Ausgaben, wie etwa die Kinderbetreuung, können von der Steuer abgesetzt werden. Was alles genau von der Steuer abgesetzt werden kann? Unser Steuer-Experte Mag. Martin Zankl von CONFIDA Villach klärt auf.

 9 Minuten Lesezeit (1198 Wörter)

Hast du steuerrechtlich den Durchblick, wenn es um deine Familie geht? Kennst du die steuerlichen Vorteile, wenn es um den Alleinerzieherabsetzbetrag, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Kinderfreibetrag und die Betreuungskosten geht? Steuer-Experte Mag. Martin Zankl erläutert im Folgenden die wichtigsten Begriffe:

Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)

Wann genau steht mir der AEAB zu? “Der Absetzbetrag für Alleinerziehende steht jenen zu, welche die Familienbeihilfe in einem Kalenderjahr für ein oder mehrere Kinder mehr als sechs Monate bezogen haben und im Kalenderjahr nicht mehr als die Hälfte in einer Ehe, einer Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen Partnerschaft gelebt haben“, erklärt uns CONFIDA Villach Geschäftsführer Martin Zankl.

Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)

Steuerexperte Zankl erklärt: “Als Alleinverdiener gilt im Steuerrecht, wenn die Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate dauert, wenn Familienbeihilfe für ein oder mehrere Kinder mehr als sechs Monate lang bezogen wurde und die Partnerin oder der Partner im selben Kalenderjahr nicht mehr als 6.000 € verdient hat.”

Wie hoch sind AEAB und AVAB und wie kann ich diese beantragen?

Die Lohnsteuer verringert sich mit dem Alleinverdienerabsetzbetrag oder dem Alleinerzieherabsetzbetrag einmalig im Jahr je nach Kinderanzahl für die Familienbeihilfe bezogen wird. “Bei einem Kind um 494 €, bei zwei Kindern um insgesamt 669 € und zusätzlich um 220 € für das dritte und jedes weitere Kind, für das Sie Familienbeihilfe beziehen,” weiß Zankl. Beide Absetzbeträge können beim Arbeitgeber oder im Nachhinein über die ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragt werden. Er ergänzt: “Den AEAB oder den AVAB bekommt über die ArbeitnehmerInnenveranlagung als Negativsteuer erstattet, wenn entweder keine Lohnsteuer bezahlt werden muss, weil weniger als 1.260 € brutto monatlich verdient wird oder wenn während des gesamten Kalenderjahres eine steuerfreie Transferleistung, wie z.B. Arbeitslosengeld oder Kinderbetreuungsgeld, bezogen wurde.”

Tipp

Der Steuerexperte rät: “Wenn der AEAB oder der AVAB schon im Unternehmen beantragt wurde, muss trotzdem das entsprechende Feld in der ArbeitnehmerInnenveranlagung nochmals ankreuzt werden, damit das Finanzamt weiß, dass der Absetzbetrag im betreffenden Kalenderjahr zugestanden wird.”

Mehrkindzuschlag

Eltern, deren gemeinsames Jahreseinkommen 55.000 € im Jahr nicht übersteigt, bekommen einen Mehrkindzuschlag von 20 € im Monat für das dritte und jedes weitere Kind, für das sie Familienbeihilfe beziehen. “Die Einkommen der Eltern werden nur dann zusammengerechnet, wenn sie in diesem Kalenderjahr länger als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben”, erklärt Zankl. Den Mehrkindzuschlag bekommt man über die ArbeitnehmerInnenveranlagung.

Unterhaltsabsetzbetrag

Wer nachweislich den gesetzlichen Unterhalt für Kinder zahlt, die nicht im gleichen Haushalt leben, kann einen Unterhaltsabsetzbetrag bei der Steuer geltend machen. “Voraussetzung ist, dass die festgesetzten Alimente oder aber zumindest die Regelbedarfssätze vollständig geleistet wurden,” erläutert Martin Zankl und fügt hinzu: “Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt monatlich für das erste Kind 29,20 €, für das zweite 43,80 € und für jedes weitere Kind 58,40 €.”

Kinderfreibetrag

Bis zum Steuerjahr 2018 gilt:

Es gibt für jedes Kind, für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wird, einen Freibetrag von 440 € jährlich. Machen beide Elternteile den Kinderfreibetrag bei Ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend, beträgt er pro Elternteil 300 € jährlich. “Dies ist nur dann anzuraten, wenn beide Elternteile Lohnsteuer bezahlen,” weiß der Steuerexperte. Wem mehr als 6 Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, kann auch den Kinderfreibetrag in Höhe von 300 € geltend machen. Zankl fügt hinzu: “Bis 2015 betrug der Kinderfreibetrag 220 €. Bei einer Aufteilung des Kinderfreibetrags betrug dieser 132 € für jeden Elternteil.”

Kinderbetreuungskosten

Mit dem Steuerjahr 2019 gilt der Familienbonus bzw. der Kindermehrbetrag. Steuerexperte Zankl erklärt: “Bis zum Steuerjahr 2018 gilt: Von den Kosten für Kinderbetreuung inklusive Verpflegung kann man bis zu 2.300 € pro Kind absetzen, wenn für das Kind entweder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde oder man mehr als sechs Monate Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat und wenn das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.” Er ergänzt: “Des Weiteren, wenn das Kind mit einer erheblichen Behinderung, für das man die erhöhte Familienbeihilfe bezieht, zu Beginn des Veranlagungsjahres, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wenn das Kind in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinder­be­treu­ungs­ein­richtung (z.B. Kindergarten, Hort, Halb- oder Vollinternat), die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinder­be­treu­ungs­ein­richt­ung­en entspricht, oder von einer pädagogisch qualifizierten Person (z.B. ausgebildete Tagesmutter) betreut wird.”

Geteilte Betreuungskosten

Wenn sich die Elternteile die Betreuungskosten für ein Kind teilen, können diese auch bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung aufgeteilt werden und zwar in dem Verhältnis, in dem die Eltern die Kosten getragen haben. Insgesamt können maximal 2.300 € pro Kind berücksichtigt werden.

Kinderbetreuungskosten bei Alleinerziehenden

Alleinerziehende können die Kinderbetreuungskosten inkl. Verpflegung in einer Sonderregelung absetzen. Für Kinder bis zum 10. Geburtstag können Kinderbetreuungskosten wie bei allen anderen Familien auch bis zu 2.300 € pro Kind als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt abgeschrieben werden. “Was den Betrag von 2.300 € übersteigt, kann von Alleinerziehende darüber hinaus als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt geltend gemacht werden,” erläutert Zankl. “Alleinerziehende haben außerdem die Möglichkeit, auch nach dem 11. Lebensjahr ihrer Kinder Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt abzusetzen, und zwar längstens bis zum Ende der Schulpflicht.”

Krankheitskosten für Kinder

Die Krankheitskosten für Kinder, die bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung berücksichtigt werden können, hängen vom Grad der Behinderung des Kindes ab. Zankl weiß: “Bei einer Behinderung bis 24 % können die tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen, von denen das Pflegegeld abgezogen werden muss, berücksichtigt werden. Diese Kosten wirken sich nur dann auf die Steuer aus, wenn sie den Selbstbehalt übersteigen. Bei Behinderung von 25 bis 49 % können die Krankheitskosten, die beim Thema „Außergewöhnliche Belastungen“ aufgezählt werden, ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Bei Behinderung ab 50 % besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. In diesem Fall kann man entweder die tatsächlichen Aufwendungen abzüglich des Pflegegeldes geltend gemacht werden, oder ein Freibetrag von 262 € monatlich, bei dem das Pflegegeld gegen ge­rechnet wird. Außerdem können Aufwendungen für Hilfsmittel, die Kosten für die Heilbehandlung und die Kosten für eine Sonder-, eine Pflegeschule oder für eine Behindertenwerkstätte von der Steuer abgeschrieben werden.”

 

Zur Person

Confida Tax Audit Consulting

Mag. Martin Zankl, CONFIDA, ist seit 2005 Geschäftsführer der CONFIDA Villach. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Gründerberatung, Rechtsformwahl, Umstrukturierungen, Steueroptimierung und -planung und das gesamte Rechnungswesen. Durch seine Tätigkeit in einer internationalen Wirtschaftstreuhandgesellschaft in Wien ist Martin Zankl auch firm mit internationalen steuerrechtlichen Bestimmungen.

Über die CONFIDA

Die CONFIDA Villach Wirtschaftstreuhand GmbH wurde 1978 gegründet und ist seit damals erfolgreich im gesamten wirtschaftstreuhänderischen Spektrum tätig. Das Team zeigt hohes Engagement und die Kundenorientierung ist seit jeher höchster Grundsatz der Geschäftsleitung. Neben Lohnverrechnung, Buchhaltung und Bilanzierung berät die CONFIDA Villach in allen Bereichen der klassischen Steuerberatung wie Steueroptimierung, Rechtsformwahl, Umstrukturierungen und besonders Unternehmensgründungen und -nachfolgen. Hier kann das generationenübergreifende Team modernes Know-How mit jahrelanger Erfahrung optimal kombinieren.

  • Vertretung und Beratung in steuerlichen Angelegenheiten
  • Beratung bei der Wahl der optimalen Rechtsform
  • Optimierung der Steuerplanung und International Tax Services
  • Beratung italienischer Klienten in Steuer- und Finanzfragen
  • Vertretung in lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten
  • Rechnungswesen – Organisation, Ergebnisanalyse, Prozessoptimierung
  • Unternehmensbewertungen nach internationalen Bewertungsstandards
  • Mitwirkung bei der Erstellung von Businessplänen und Planungsrechnungen
  • Subventions- und Förderungsberatung
  • Gründungsberatung – unternehmensrechtlich, steuerlich, betriebswirtschaftlich
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CONFIDA Villach Wirtschaftstreuhand GmbH

10. Oktober-Straße 18
9500 Villach
Tel.: 04242 29016
[email protected]
www.confida.at
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