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Grillabend statt Wohnungsbrand:

“Der Grill ist an!” Aber ist das erlaubt?

Klagenfurt & Villach – Nicht selten rücken die Kameraden und Kameradinnen der Freiwilligen Feuerwehren zu einem Einsatz aus, weil aufmerksame Nachbarn Rauch auf einem Balkon oder einer Terrasse bei der Miet- oder Eigentumswohnung nebenan bemerkt haben. Oft stellt sich heraus, dass die Bewohner der besagten Wohnung lediglich eine Grillparty für sich und einige Freunde geschmissen haben. Aber ist das Grillen am Balkon oder einer Terrasse überhaupt erlaubt? Wir haben beim Rechtsanwalt Mag. Stefan Kathollnig nachgefragt!

 4 Minuten Lesezeit (596 Wörter)

Wenn die Grillparty mit einem Feuerwehreinsatz endet, dann hat man das Fleisch wohl zu lange über der heißen Glut brutzeln lassen. Was sich wie ein Scherz anhört, passiert in Kärnten leider immer wieder. Oft alarmieren aufmerksame Nachbarn oder Nachbarinnen die Freiwillige Feuerwehr, da sie Rauch am Balkon oder der Terrasse bei der Mietwohnung nebenan erkennen können. Die Feuerwehren rücken dann zum Einsatz aus, nur um festzustellen, dass die Bewohner der betroffenen Wohnung etwas zu motiviert am Grillen waren.

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Nicht selten klingelt anstelle der Partygäste die Feuerwehr.

Nicht selten klingelt anstelle der Partygäste die Feuerwehr. - © 5min

Ist Grillen am Balkon erlaubt?

Wir von 5 Minuten stellten uns daher die Frage: Ist das Grillen am Balkon oder der Terrasse einer Wohnung überhaupt erlaubt? Unser Anliegen wurde vom Rechtsanwalt Mag. Stefan Kathollnig rasch beantwortet: “Nicht nur Eigenheimbesitzer mit Garten, sondern auch Wohnungseigentümer und Mieter haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf Terrassen oder Balkonen zu grillen”, betont Katholling. Jedoch müssen laut dem Rechtsanwalt beim Grillen auf Terrassen oder Balkonen drei Voraussetzungen erfüllt werden. 

Die Hausordnung darf kein Grillverbot beinhalten

Üblicherweise ist Grillen auf Terrasse oder Balkon in Miet- und auch Eigentumswohnungen gesetzlich erlaubt, wenn die Hausordnung kein Grillverbot beinhaltet. Ein solches kann zulässigerweise in Hausordnungen aufgenommen werden und ist de facto auch in vielen Hausordnungen (vielfach bei Genossenschafts-Wohnungen) enthalten. “Verstöße können von Abmahnungen bis zur Kündigung des Mietvertrages führen”, erklärt uns Katholling. Bei Wohnungseigentümern ist bei wiederholten Verstößen eine Ausschlussklage aus der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 36 WEG möglich.

Auch die Nachbarn sollten nicht gestört werden

“Außerdem sollten die Nachbarn durch das Grillen nicht unzumutbar gestört werden”, empfiehlt Katholling. Der Rechtsanwalt betont, dass das ortsübliche Ausmaß nicht überschritten werden sollte. Unter anderem seien unzumutbare Geruchsbelästigungen zu vermeiden, um sich nicht dem Risiko einer Unterlassungsklage auszusetzen. Mit einem Elektrogriller sei man aber auf der sicheren Seite. “Wobei die Verwendung eines Holzgrillers nicht per se unzulässig ist”, so Katholling. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, die zwischen Holz- und Elektrogrill unterscheidet, liege nicht vor. Sollte man sich als Nachbar von der Grillerei nebenan gestört fühlen, habe man die Möglichkeit mit zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen nach § 364 ABGB vorzugehen.

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Rechtsanwalt Mag. Stefan Kathollnig

Rechtsanwalt Mag. Stefan Kathollnig - © Brandl

Unbedingt die Vorschriften beachten!

Des Weiteren bittet der Rechtsanwalt unbedingt die verwaltungsrechtliche Vorschriften der Kärntner Gefahrenpolizei und die Feuerpolizeiordnung zu beachten. Demnach muss ein Grill so aufgestellt und betrieben werden, dass eine Brandgefahr ausgeschlossen ist. “Insbesondere ist hier auf den Abstand des Grills zu brennbaren Materialien zu achten”, betont der Rechtsanwalt. Zudem sollte eine gute Standsicherheit des Grills gewährleistet sein. Bei einem Verstoß drohen den “Grillmeistern” seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro. Eine stolze Summe, welche man sich ganz einfach sparen kann, indem man die Vorschriften einhält.

Ansonsten sind ausgewiesene Grillplätze eine Möglichkeit

Eine weitere Möglichkeit eine gute Grillparty zu feiern, ist zudem das Grillen auf öffentlichen Freiflächen. Der Rechtsanwalt weist darauf hin, dass die Kärntner Grillprofis diese nur auf eigens dafür ausgewiesenen Grillplätzen veranstalten sollten. “Auf fremden Privatgrund ist Grillen ohne Zustimmung des Eigentümers unzulässig”, betont Katholling. Es würde eine Besitzstörung darstellen.

Schmeißt den Grill an!

Mit den Tipps und Tricks des Rechtsanwaltes Mag. Stefan Kathollnig steht einem gemütlichen Abend mit leckeren Spezialitäten vom Grill nun nichts mehr im Weg. Verratet uns doch in den Kommentaren euer liebstes Grillrezept? Wir wollen es wissen! Deftiges Grillfleisch? Oder doch lieber gegrillte Zucchini?

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