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Schon gewusst? Die Kinderbetreuung ist von der Steuer absetzbar. Erfahre hier was dir genau zusteht!
Schon gewusst? Die Kinderbetreuung ist von der Steuer absetzbar. Erfahre hier was dir genau zusteht! © pixabay / Alexas Fotos
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Die Confida-Steuertipps

Wie du Kinder­betreuungs­kosten von der Steuer absetzen kannst

Villach – Für berufstätige Eltern mit Kindern fallen meist Kinderbetreuungskosten an. Es besteht die Möglichkeit diese Betreuungskosten von der Steuer abzusetzen. In welcher Höhe, welche Kosten genau absetzbar sind und welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen, haben wir für euch von unserem Steuer-Experten Mag. Martin Zankl von CONFIDA Villach herausgefunden.

 8 Minuten Lesezeit (1052 Wörter)

Hast du steuerrechtlich den Durchblick, wenn es um deine Familie geht? Weißt du die steuerlichen Vorteile, wenn es um die Betreuungskosten deiner Kinder geht? Steuer-Experte Mag. Martin Zankl erläutert im Folgenden die wichtigsten Punkte, die es zu beachten gilt:

Wann bin ich zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt?

Zum Abzug von Kinderbetreuungskosten ist ein Kind berechtigt, wenn das Kind das zehnte Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das Kind länger als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht. “Die absetzbaren Kosten für die Kinderbetreuung sind pro Jahr und Kind mit 2.300 Euro begrenzt”, erklärt uns CONFIDA Villach Geschäftsführer Martin Zankl.

Tipp

Ab 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag. Das heißt Sie können Kinderbetreuungskosten letztmalig bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2018 geltend machen.

Wer kann die Kosten für Kinderbetreuung absetzen?

  • Die Person, der der Kinderabsetzbetrag für dieses Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, oder
  • dessen (Ehe-)Partner/in oder
  • der unterhaltsverpflichtete (z.B. geschiedene) Elternteil, wenn ihm der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, soweit die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Unterhalt geleistet werden.

“Innerhalb dieses Personenkreises kann jeder die von ihm getragenen Kinderbetreuungskosten absetzen”, weiß Zankl. Wird der Höchstbetrag von 2.300 Euro jährlich durch zwei oder drei Steuerpflichtige insgesamt überschritten, ist der Höchstbetrag grundsätzlich im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen.

Können Eltern von behinderten Kindern Kinderbetreuungskosten auch geltend machen?

Kinderbetreuungskosten, die nicht im Zusammenhang mit einer Sonder- oder Pflegeschule oder einer Behindertenwerkstätte stehen, für Kinder bis zum 16. Lebensjahr, in Höhe von maximal 2.300 Euro pro Kind im Kalenderjahr steuerlich abgesetzt werden. Im Fall von pflegebedürftiger Betreuung sind diese Kosten um ein erhaltenes Pflegegeld zu kürzen. “Für Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe steht gemäß der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen zur Abgeltung von Mehraufwendungen ein monatlicher pauschaler Freibetrag von 262 Euro zu”, erläutert Steuerexperte Zankl. Zusätzlich können Kosten für Unterrichtseinheiten in einer Sonder- und Pflegeschule bzw. Kosten für Tätigkeiten in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß steuerlich geltend gemacht werden.

Was passiert, wenn pro Kind mehr als 2.300 Euro an Kinderbetreuungskosten anfallen?

Werden mehr als 2.300 Euro an Kinderbetreuungskosten ausgegeben, sind lediglich 2.300 Euro im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzbar. “Nur in besonderen Fällen (z.B. alleinerziehende Mutter oder alleinerziehender Vater) sind auch Ausgaben, die 2.300 Euro übersteigen, als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, allerdings gekürzt durch den einkommensabhängigen Selbstbehalt”, klärt Zankl auf.

Welche Kosten sind absetzbar?

Die Betreuungskosten müssen von dem Steuerpflichtigen tatsächlich bezahlte Kosten sein. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen. “Abzugsfähig sind die Kosten für die Kinderbetreuung sowie Kosten für Verpflegung und das Bastelgeld”, erklärt Steuerprofi Zankl. Das Schulgeld für Privatschulen und der Nachhilfeunterricht können nicht berücksichtigt werden. Ebenso nicht abzugsfähig sind Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonen und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung.

Was ist abzugsfähig, wenn das Kind zur Schule geht?

Die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit sind zu trennen. Die Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit (z.B. Nachmittagsbetreuung, Ferienbetreuung) sind abzugsfähig, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person oder institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt. “Für die Ferienbetreuung (z.B. Ferienlager) können sämtliche Kosten (z.B. auch jene für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager) berücksichtigt werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt”, weiß Zankl.

Sind die Kinderbetreuungskosten für die Betreuung durch Angehörige steuerlich abzugsfähig?

Erfolgt die Kinderbetreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die eine Angehörige oder ein Angehöriger (z.B. Eltern, Geschwister) ist und zu demselben Haushalt wie das Kind gehört, so sind die Kinderbetreuungskosten nicht steuerlich abzugsfähig.

Welche Kostenersätze kürzen die Kinderbetreuungskosten?

Allfällige steuerfreie Beihilfen und Ersätze, die für die Kinderbetreuung empfangen worden sind, kürzen den steuerlich zu berücksichtigenden Aufwand. “Der Aufwand wird jedoch nicht durch das Kinderbetreuungsgeld, die Familienbeihilfe, den Kinderabsetzbetrag, den Kinderfreibetrag oder steuerpflichtige Kinderbetreuungszuschüsse gekürzt”, klärt Steuerexperte Zankl auf.

Wie müssen die Kinderbetreuungskosten nachgewiesen werden?

Zum Nachweis der Kinderbetreuungskosten hat die Kinderbetreuungseinrichtung oder die pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson eine Rechnung bzw. einen Zahlungsbeleg auszustellen, der folgende Angaben enthält:

  • Name und Sozialversicherungsnummer bzw. Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes
  • Rechnungsempfänger (Name und Adresse)
  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Zeitraum der Kinderbetreuung
  • Bei öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen Name und Anschrift; bei privaten Einrichtungen zusätzlich Hinweis auf die Bewilligung zur Führung der Einrichtung
  • Bei pädagogisch qualifizierten Personen Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer bzw. Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte und Vorliegen der konkreten Qualifikation durch Beilage einer Kopie des entsprechenden Zeugnisses (z.B. Kursbestätigung)
  • Rechnungsbetrag (gegebenenfalls mit Umsatzsteuer, wenn kein Kleinunternehmer)

“Wie alle anderen Belege sind auch diese Nachweise sieben Jahre aufzubewahren und im Falle der Aufforderung dem Finanzamt vorzulegen”, erklärt Zankl abschließend.

 

Zur Person

Confida Tax Audit Consulting

Mag. Martin Zankl, CONFIDA, ist seit 2005 Geschäftsführer der CONFIDA Villach. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Gründerberatung, Rechtsformwahl, Umstrukturierungen, Steueroptimierung und -planung und das gesamte Rechnungswesen. Durch seine Tätigkeit in einer internationalen Wirtschaftstreuhandgesellschaft in Wien ist Martin Zankl auch firm mit internationalen steuerrechtlichen Bestimmungen.

Über die CONFIDA

Die CONFIDA Villach Wirtschaftstreuhand GmbH wurde 1978 gegründet und ist seit damals erfolgreich im gesamten wirtschaftstreuhänderischen Spektrum tätig. Das Team zeigt hohes Engagement und die Kundenorientierung ist seit jeher höchster Grundsatz der Geschäftsleitung. Neben Lohnverrechnung, Buchhaltung und Bilanzierung berät die CONFIDA Villach in allen Bereichen der klassischen Steuerberatung wie Steueroptimierung, Rechtsformwahl, Umstrukturierungen und besonders Unternehmensgründungen und -nachfolgen. Hier kann das generationenübergreifende Team modernes Know-How mit jahrelanger Erfahrung optimal kombinieren.

  • Vertretung und Beratung in steuerlichen Angelegenheiten
  • Beratung bei der Wahl der optimalen Rechtsform
  • Optimierung der Steuerplanung und International Tax Services
  • Beratung italienischer Klienten in Steuer- und Finanzfragen
  • Vertretung in lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten
  • Rechnungswesen – Organisation, Ergebnisanalyse, Prozessoptimierung
  • Unternehmensbewertungen nach internationalen Bewertungsstandards
  • Mitwirkung bei der Erstellung von Businessplänen und Planungsrechnungen
  • Subventions- und Förderungsberatung
  • Gründungsberatung – unternehmensrechtlich, steuerlich, betriebswirtschaftlich
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CONFIDA Villach Wirtschaftstreuhand GmbH

10. Oktober-Straße 18
9500 Villach
Tel.: 04242 29016
[email protected]
www.confida.at
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