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Wirtschaft - Kärnten
6.000 Touristen sind vom Konkurs des Reiseunternehmens Thomas Cook unmittelbar betroffen. Darunter wahrscheinlich auch Österreicher.
6.000 Touristen sind vom Konkurs des Reiseunternehmens Thomas Cook unmittelbar betroffen. Darunter wahrscheinlich auch Österreicher. © pixabay.com

Thomas Cook ist pleite

Arbeiter­kammer klärt nach Reiseveranstalter-Insolvenz auf

Kärnten – Wie am heutigen Montag, dem 23. September, bekannt wurde, ist das britische Reiseunternehmen Thomas Cook insolvent. Besonders ärgerlich ist diese Nachricht natürlich für Urlauber, die über das Unternehmen gerade verreist sind. Die Arbeiterkammer Kärnten klärt auf, worauf man in dieser Situation Anspruch hat.

 2 Minuten Lesezeit (355 Wörter) | Änderung am 23.09.2019 - 12.08 Uhr

Der Reiseveranstalter Thomas Cook ist insolvent. In Österreich ist das britische Unternehmen der drittgrößte Anbieter von Pauschalreisen nach TUI und Rewe Austria Touristik. Die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer Kärnten raten Betroffenen: Reisende haben Anspruch auf kostenlosen Heimtransfer. Bei Zahlungen an örtliche Hoteliers, die andernfalls die Abreise verweigern, müssen die Zahlungen bei der Versicherung innerhalb von acht Wochen geltend gemacht werden. „Der AK-Konsumentenschutz berät und verhilft betroffenen Konsumenten zu ihrem Recht“, betont AK-Präsident Günther Goach.

Reiseveranstalter muss zahlen

Wer sich gerade auf Urlaub – gebucht bei Thomas Cook – befindet, ist abgesichert. Notwendige Aufwendungen für die Rückreise sind durch die Insolvenzabsicherung des Reiseveranstalters und damit von dessen Versicherung zu ersetzen. Das gilt auch, wenn der Hotelier nochmals den Zimmerpreis verlangt. AK-Konsumentenschützerin Daniela Seiß weiß: „Sie können die Summe, die Sie für die Unterkunft an den Reiseveranstalter bezahlt haben, zurückfordern!“

An wen muss man sich wenden?

Aufgrund der Pauschalreiserichtlinie der EU sind Kunden europäischer Reiseveranstalter für den Fall der Insolvenz abgesichert. Für Österreich ist die Wiener AWP P&C S.A. in der Pottendorfer Straße 23-25 (Telefon: +43 1 525 03-0, E-Mail: [email protected]) der Insolvenzabwickler. Die betroffenen Reiseveranstalter haben zum Teil ihre Hauptsitze in Deutschland, daher wurde den Reisenden bei der Buchung ein sogenannter Sicherungsschein übermittelt. In diesem ist das Versicherungsunternehmen für den Sicherungsfall angegeben.

Stornogebühren bleiben aufrecht

Zu beachten ist, dass die Insolvenz des Reiseveranstalters nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Stornierungen sind nur gegen die Zahlung der vertraglich vereinbarten Stornogebühr möglich. „Wer bereits eine Anzahlung getätigt hat ist nicht verpflichtet, den Restbetrag zu bezahlen, solange die Durchführung der Reise nicht sichergestellt ist. Wird die Reise abgesagt, können Betroffene ihre Anzahlung oder den Gesamtbetrag zurückverlangen“, erklärt Seiß.

AK-Konsumentenschutz gibt Antworten

Die Arbeiterkammer rät, allfällige Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises oder auf Ersatz der entstandenen Zusatzkosten vor Ort so rasch wie möglich – längstens jedoch binnen acht Wochen ab Insolvenzanmeldung – beim Versicherungsunternehmen oder der Bank anzumelden. Bei Fragen können sich Konsumenten an den Arbeiterkammer-Konsumentenschutz wenden. Telefon: 050 477-2000