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Jetzt Heizkosten­zuschuss sichern!

Kärnten – Die Bezieherinnen und Bezieher niedriger Einkommen treffen die massiv steigenden Energiekosten ungleich härter als andere, und eine warme Wohnung darf heute kein Luxus sein. Beantragt deshalb rasch den Heizkostenzuschuss!

 1 Minuten Lesezeit (210 Wörter) | Änderung am 19.10.2019 - 19.47 Uhr

Dieser Zuschuss ist fix in der Mindestsicherung verankert, womit abgesichert ist, dass ein Rechtsanspruch besteht, wenn die Kriterien erfüllt werden. Anträge auf Gewährung des Heizzuschusses können seit 1. Oktober 2019 bis einschließlich 28. Februar 2020 bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde eingebracht werden.

Heizkostenzuschuss 180 Euro:

  • Für Alleinstehende/Alleinerzieher mit einem Einkommen von 885,47 Euro netto beträgt der einmalige Heizkostenzuschuss 180 Euro.
  • Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (zum Beispiel Ehepaare, Lebensgemeinschaften) beträgt die Obergrenze 1.327,67.
  • Neu festgesetzt wurde eine Einkommensgrenze für alleinstehende Pensionisten, die 360 Erwerbsmonate vorweisen können: Ihre Pensionsgrenze liegt zur Gewährung des großen Heizzuschusses bei 995,09 Euro.

Heizkostenzuschuss 110 Euro:

  • Für Alleinstehende/Alleinerzieher 1.099,24 Euro; bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (etwa Ehepaaren, Lebensgemeinschaften) 1.511,45 Euro.

Anträge – wo?

Für Villach: im Rathaus, Abteilung Soziales (erster Stock)

Für Klagenfurt: am Sozialamt der Stadt Klagenfurt in der Bahnhofstraße

Für Kärnten: bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde

Anträge bitte mit Einkommensnachweisen stellen. Die Einkommensgrenzen sind Nettobeträge. Es ist von der Einkommenssituation bei Antragstellung auszugehen und es wird das gesamte Haushaltseinkommen bei der Berechnung berücksichtigt. Mitzubringen bzw. vorzulegen sind aktuelle Einkommensnachweise aller im Haushalt hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen, Scheidungsurteil, Niederlassung- oder Aufenthaltsbewilligung und eine Bankverbindung mit IBAN und BIC und einen Lichtbildausweis nicht vergessen.