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Aktuell - Villach
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Maßnahmen eingeleitet:

Bosnier durch Ehe Auf­ent­halts­be­rechti­gung er­gattert

Villach – Die beiden Bosnier sollen sich durch sogenannte Aufenthaltsehen eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich verschafft haben. Des Weiteren haben sie falsche Beweisaussagen vor der Kriminalpolizei im Zusammenhang mit der Aufenthaltsehe getätigt. Außerdem wird ein 42-jähriger Slowene wegen Sozialleistungsbetrug zur Anzeige gebracht. 

 2 Minuten Lesezeit (261 Wörter) | Änderung am 12.11.2019 - 07.47 Uhr

Seit Herbst 2017 werden von der Polizeiinspektion Klagenfurt Fremdenpolizei, der KRIPO Villach sowie der Polizeiinspektion Grablach FGP Erhebungen betreffend Aufenthaltsehen durch Partnertausch von zwei Familien aus Slowenien bzw. Bosnien mit Wohnsitz in Villach geführt.

Durch Ehe Aufenthaltsberechtigung ergattert

Die zwei Bosnier, ein 38-jähriger Mann und eine 35-jährige Frau konnten sich dadurch eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich verschaffen. Im Zuge dieser Aufenthaltsehen wurden die beiden Slowenen, ein 42-jähriger Mann und eine 39-jährige Frau, von den Bosniern immer wieder gefährlich bedroht, falls sie diesbezüglich bei der Polizei falsche Aussagen tätigen würden. Des Weiteren hatten die Bosnierin, der Slowene sowie die mittlerweile eingebürgerte Slowenin falsche Beweisaussagen vor der Kriminalpolizei im Zusammenhang mit der Aufenthaltsehe getätigt.

Slowene wegen Sozialleistungsbetrug angezeigt

Außerdem wird der Slowene wegen Sozialleistungsbetrug (unrechtmäßige Inanspruchnahme von Wohnbeihilfe in Höhe von 903,20 Euro) zur Anzeige gebracht. Diesbezüglich erfolgte bereits eine Schadensgutmachung an das Amt der Kärntner Landesregierung.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet

Aufgrund der vorliegenden Geständnisse zu den Aufenthaltsehen bzw. zu den falschen Aussagen vor der Kriminalpolizei wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Kärnten (BFA) gegen die beiden bosnischen Staatsbürger aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet.

Was ist eine Aufenthaltsehe?

Laut dem Fremdenpolizeigesetz:

Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben […] führen zu wollen und weiß […], dass sich der Fremde für […] den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft […] auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will […].