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Wirtschaft - Kärnten
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Unwetter und Überflutungen

Dienstverhinderung im Katastrophen­fall: Muss man Urlaub nehmen?

Kärnten – Wird alles unternommen, um zur Arbeit zu kommen, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen im Katastrophenfall ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend zu melden, dass man nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen kann. Entgeltfortzahlung bei freiwilligen Mitgliedern von Einsatz- oder Katastrophenhilfsorganisationen, nur unter bestimmten Voraussetzungen.

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Die aktuellen Wetterereignisse in Kärnten halten das Land in Atem. Viele Kärntner können aufgrund der Unwetterschäden, Überflutungen oder Murenabgängennicht zur Arbeit. Sollte man aufgrund dieser naturbedingten Ereignisse nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit kommen können, dann liegt ein sogenannter Dienstverhinderungsgrund vor, der das Zuspätkommen oder Fernbleiben rechtfertigt. Die betroffenen Dienstnehmer sind dennoch dazu verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um zur Arbeit zu erscheinen. Ob eine Maßnahme zumutbar ist, wird im Einzelfall geprüft. Außerdem besteht die Verpflichtung, dem Arbeitgeber umgehend zu melden, dass man nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen kann.Wenn jemandwegen solcher Katastrophen, wie sie aktuell in Kärnten stattfinden, nicht zur Arbeit kommt, muss kein Urlaubstag oder Zeitausgleich genommen werden“, erklärt Susanne Kißlinger, Abteilungsleiterin des Arbeitsrechts der Arbeiterkammer Kärnten.

Rechtliche Bestimmungen für Einsatzkräfte

Mitglieder einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr haben mit Absprache des Arbeitgebers bei einem Großschadensereignis seit 1.9.2019 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dabei ist jedoch auch die Definition eines Großschadensereignisses genauer zu betrachten: „Wenn mindestens 100 Personen sich im Einsatz befinden und acht Stunden durchgehend eingesetzt worden sind, dann spricht man von einem Großschadensereignis“, sagt Kißlinger.