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Wirtschaft - Kärnten
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Kein gesetzliches Umtauschrecht

Zweite Chance fürs Christ­kind? Umtausch und Rück­gaberecht

Kärnten – Welche Möglichkeiten haben Konsumentinnen und Konsumenten, wenn mit den Geschenken etwas schief gegangen ist?

 3 Minuten Lesezeit (407 Wörter)

Nicht alles, was zu Weihnachten auf dem Gabentisch liegt, löst bei den Beschenkten große Freude aus: Sei es nun das Kleidungstück in der falschen Größe, ein technisches Gerät, das kurz nach dem Auspacken seinen Geist aufgibt oder eben einfach ein Geschenk, das nicht gefällt. Besonders nach Heiligabend strömen viele Beschenkte in die Kaufhäuser und bitten um Umtausch.

Umtausch nicht gesetzlich verankert

Grundsätzlich sind Händler nicht verpflichtet, Ware die nicht passt oder gefällt, zurückzunehmen. „Der Umtausch aus diesen Gründen ist immer Gefälligkeit. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf“, informiert Stephan Achernig, Leiter des AK-Konsumentenschutzes. Sehr viele Händler räumen großzügige Umtausch- und Rückgaberechte ein. Will man sichergehen, sollte man dieses Recht auf der Rechnung vermerken lassen! Ist eine Ware mangelhaft oder kaputt, besteht ein Gewährleistungsanspruch in Form von kostenloser Reparatur oder Austausch.

Umtausch bedeutet nicht Geld zurück

Vorsicht: Umtausch bedeutet nicht „Geld zurück“, sondern der Kunde kann nur eine andere Ware oder einen Gutschein wählen. „Geld gibt es nur dann, wenn dies mit dem Rückgaberecht ausdrücklich vereinbart wurde!“, erklärt Achernig. Ein Gutschein kann befristet oder unbefristet (30 Jahre gültig) ausgestellt werden. Eine Barauszahlung ist nicht möglich, außer auf dem Kulanzweg. Im Falle eines Firmenkonkurses ist der Gutschein unter Umständen wertlos. Daher Gutscheine rasch einlösen!

Regeln für Umtausch

“Bestimmte Produkte müssen in Originalverpackung oder unbenutzt sein, um umgetauscht zu werden. Vom Umtausch oder der Rückgabe ausgeschlossen sind fast überall entsiegelte CDs, DVDs und Computerspiele, Maßanfertigungen oder preisreduzierte Ware. Ist das Geschenk mangelhaft, gilt grundsätzlich der gesetzliche Anspruch auf Gewährleistung. Der Händler muss dann entweder die Ware tauschen, kostenlos reparieren, den Preis mindern oder das Geld zurückgeben”, erklärt Achernig.

Rücktrittsrecht bei Käufen in Online-Shops

“Bei Kaufverträgen, die online zwischen Verbrauchern und Unternehmen abgeschlossen werden, gibt es (mit wenigen Ausnahmen) tatsächlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht, da man bei einem Online-Kauf die Ware nicht unmittelbar begutachten kann. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt in der Regel, sobald die bestellte Ware beim Käufer bzw. der Käuferin eintrifft. Um von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ist eine formlose Erklärung ausreichend. Ratsam ist jedoch eine schriftliche Rücktrittserklärung. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware genügt hingegen nicht”, informiert Maria Eckert vom Verein für Konsumenteninformationen.