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Wirtschaft - Klagenfurt
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Rauchen im Freien:

Rauchen oder nicht Rauchen? Das ist die Antwort auf die Frage.

Klagenfurt – Immer wieder diese Frage: Dürfen wir wenigstens draußen rauchen? Diese Frage, wie Freiflächen ausgestaltet sein können, damit dort geraucht werden darf, wurde geklärt. Als Freiflächen gelten: Bereiche ohne Überdachung, aber mit Seitenteilen, sowie Bereiche mit Überdachung und Seitenteilen bis zum halben Umfang.

 2 Minuten Lesezeit (343 Wörter) | Änderung am 23.12.2019 - 17.02 Uhr

Was ist eine Freifläche? Diese Frage hat in den vergangenen Wochen unzählige Gastronomen und Juristen im ganzen Land beschäftigt. Ein Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK) bringt nun Rechtssicherheit für die Unternehmen.

“Ein tragbarer Kompromiss”

Die Klarstellung sei „spät, aber doch“ erfolgt, sagt Stefan Sternad, Obmann der WK-Fachgruppe Gastronomie: „Wir haben das Ministerium bereits Monate vor Inkrafttreten des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes um Klarstellung gebeten. Man hätte sich viel Ärger und Aufwand – zum Beispiel rund um den Nichtraucherschutz auf Adventmärkten – ersparen können. Nichtsdestotrotz sind wir erleichtert, dass es nun einen tragbaren Kompromiss zu diesem Thema gibt.“

Die langersehnte Definition

Zum Hintergrund: Seit 1. November 2019 ist das Rauchen in Gastronomiebetrieben verboten – ausgenommen von diesem Rauchverbot wurden laut Gesetzestext lediglich sogenannte Freiflächen. Eine gesetzliche Definition des Begriffes „Freifläche“ gab es jedoch nicht, was in der Praxis zu großer Rechtsunsicherheit und enormen Auslegungsschwierigkeiten geführt hat.

Nun kehrt endlich Klarheit bei diesem Thema ein: In einem Erlass des BMASGK wurde der Begriff definiert. Freiflächen sind demnach nach oben hin vollständig offene Bereiche (auch wenn sie zu mehr als der Hälfte ihres Umfangs von Seitenwänden oder wandähnlichen Konstruktionen umschlossen sind) sowie nach oben hin geschlossene Bereiche (z.B. Dach, Markise, etc.), die maximal bis zur Hälfte ihres Umfangs von Seitenwänden oder wandähnlichen Konstruktionen umschlossen sein dürfen.

Fast schon Mathematik diese Angelegenheit

„Für die Gastronomen ist vor allem der zweite Punkt wichtig: Überdachte Bereiche dürfen bis zur Hälfte ummantelt sein. Die Frage, ob Seitenwände hier erlaubt sind oder nicht, hat in den vergangenen Monaten für große Diskussionen gesorgt“, so Sternad. In der Praxis können nun mehrere Variante umgesetzt werden – beispielsweise Dach und zwei Seiten komplett von der Decke bis zum Boden oder alle vier Seiten, die maximal bis zur halben Höhe der Wandseite (zum Beispiel vom Boden bis Hüfthöhe) reichen. Entscheidend ist, dass in Summe maximal 50 Prozent der umliegenden Fläche verbaut wird.