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Politik - Klagenfurt
© Dieter Kulmer Photography

Stadtrecht

FPÖ Germ kritisiert: “Magistrats­direktor hat keine Stellver­tretung”

Klagenfurt – Das Stadtrecht sieht die Bestellung einer Magistratsdirektor-Stellvertretung vor. Laut Vizebürgermeister Germ ist Bürgermeisterin Mathiaschitz seit 2015 säumig. Laut einer Reaktion seitens der Stadt Klagenfurt sei jedoch klar geregelt, wer bei einer Verhinderung des Magistratsdirektors dessen Aufgaben übernehme.

 1 Minuten Lesezeit (226 Wörter) | Änderung am 06.03.2020 - 20.50 Uhr

Aus aktuellem Anlass fordert Vizebürgermeister Wolfgang Germ die Bestellung eines offiziellen Stellvertreters oder einer Stellvertreterin für die Position des Magistratsdirektors. „Der Leiter des Inneren Dienstes braucht eine offizielle Stellvertretung, so sieht es das Stadtrecht vor“, sagt Germ. „Seit 2015 gibt es keine Stellvertretung für den Magistratsdirektor, obwohl dies das Stadtrecht klar vorsieht“, sagt Vizebürgermeister Wolfgang Germ.

Germ fordert Stellvertretung

Gem. § 79 Abs. 5 hat die Bürgermeisterin aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten eine Stellvertretung für die Position des Magistratsdirektors zu bestimmen. Der Vizebürgermeister fordert, dass dies umgehend erfolgen soll. „Das 4-Augen-Prinzip soll selbstverständlich auch in der Magistratsdirektion gelten. Seit 2015 gibt es dort keine Stellvertretung mehr“, zeigt Germ auf. Als Stellvertreterin anbieten würde sich zum Beispiel die ehemalige Magistratsdirektorin. „Sie wurde einst objektiviert und hat den Posten bereits ausgeübt“, schlägt Germ vor.

Mathiaschitz: “Regelung funktioniert zu 100 Prozent”

Als Reaktion auf die Kritik veröffentlichte die Stadt Klagenfurt am heutigen Freitag eine Presseaussendung. Darin ist zu lesen: “Der im Klagenfurter Stadtrecht angeführte Passus wird selbstverständlich eingehalten und gelebt. Für den Fall der Verhinderung des Magistratsdirektors übernimmt jener Abteilungsleiter, der auch dienstrangältester Jurist ist, die Aufgaben der Stellvertretung.”

Laut Bürgermeisterin Dr. Maria-Luise Mathiaschitz fünktioniere diese Regelung “zu 100 Prozent”. Ein Vier-Augen-Prinzip für die Funktion des Magistratsdirektors sei in der Österreichischen Bundesverfassung außerdem nicht vorgesehen.