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Eine Möglichkeit die Coronavirus-Krise als Unternehmen zu überwinden ist, die Mitarbeiter auf Kurzarbeit umzustellen. Mehr dazu erfährst du hier.
SYMBOLFOTO Eine Möglichkeit die Coronavirus-Krise als Unternehmen zu überwinden ist, die Mitarbeiter auf Kurzarbeit umzustellen. Mehr dazu erfährst du hier. © Pixabay
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Die Confida-Steuertipps

Was du zur Corona-Kurz­arbeit wissen solltest

Kärnten – Die Coronavirus-Krise und die von der Regierung beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung des Virus stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Eine Möglichkeit die Mitarbeiter weiter zu beschäftigen ist die Umstellung auf Kurzarbeit. Die Steuerberatungskanzler CONFIDA Villach hält auch in der Coronavirus-Krise ihren Betrieb telefonisch aufrecht und ist bei steuerrechtlichen Fragen weiterhin für die Kunden da. Wir haben für euch mit Steuerexperten Mag. Martin Zankl von CONFIDA Villach über die Eckpunkte der sogenannten Corona-Kurzarbeit (bzw. COVID-19-Kurzarbeit) gesprochen.

 5 Minuten Lesezeit (677 Wörter) | Änderung am 26.03.2020 - 09.18 Uhr

Die Maßnahmen der Regierung stellen viele Unternehmen vor neue betriebliche Herausforderungen und Entscheidungen. Gerade in diesen Zeiten ist eine professionelle Beratung unerlässlich. Die Steuerberatungskanzler CONFIDA Villach hält auch in der Coronavirus-Krise ihren Betrieb telefonisch aufrecht und ist bei steuerrechtlichen Fragen weiterhin für die Kunden da. Wir haben mit Steuerexperten Martin Zankl zum Thema Kurzarbeit gesprochen und für euch die wichtigsten Fakten zusammengefasst.

Was ist Kurzarbeit?

“Durch Kurzarbeit sollen Arbeitskosten für den Arbeitgeber temporär verringert werden und Kündigungen verhindert werden”, erfahren wir von Steuerexperte Martin Zankl. Die Normalarbeitszeit wird dabei vorübergehende herabgesetzt (bis zu 90%). Die Beschäftigten erhalten dennoch den Großteil Ihres bisherigen Nettobezuges weiter (Nettoentgeltgarantie). Das Arbeitsmarktservice (AMS) ersetzt dem Arbeitgeber einen Großteil der Mehrkosten.

Was sind die Eckpunkte?

  • Die Corona-Kurzarbeit kann für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten abgeschlossen werden und kann bei Bedarf um 3 Monate verlängert werden. “Die Corona Kurzarbeit kann auch rückwirkend per 1. März 2020 beantragt werden”, weiß der Experte.
  • Im gesamten Kurzarbeitszeitszeitraum muss die Normalarbeitszeit mindestens 10% betragen, kann jedoch zeitweise auch Null sein.
  • Zum förderbaren Personenkreis zählen alle Arbeitnehmer, auch Lehrlinge (wenn von Sozialpartnervereinbarung umschlossen) und ASVG versicherte Mitglieder der geschäftsführenden Organe.
  • Die Arbeitnehmer sollen ihren Alturlaub und Zeitguthaben vor und während der Kurzarbeit zur Gänze konsumieren. “Diesbezüglich ist der Nachweis eines ernstlichen Bemühens erforderlich”, sagt Zankl.
  • Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über € 2.685 erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen € 1.700 und € 2.685 erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter € 1.700 erhalten 90%, Lehrlinge erhalten 100%.
  • Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer neben dem Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit zu einem bestimmten Teil auch die ausfallende Arbeitszeit zu vergüten. Die entstandenen Mehrkosten bis zur Höchstbeitragsgrundlage übernimmt zu einem Großteil das Arbeitsmarktservice. “Dies betrifft auch die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers und die Lohnnebenkosten”, erfahren wir.
  • Kündigungen während der Kurzarbeit und einen Monat danach sind in der Regel nicht möglich.
  • Im Urlaub und Krankenstand gebührt das volle Entgelt wie vor der Kurzarbeit. Dies wird auch nicht vom AMS ersetzt.

Was ist erforderlich?

Der genaue Verfahrensablauf ist je Bundesland verschieden. Online-Infos des AMS sind zu finden unter COVID-19-Kurzarbeit mit einem eigenem Rechner für COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe.

Auszufüllen sind unter anderem folgende Dokumente:

  • „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder „Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung“
  • AMS Antragsformulare (Corona-19-Kurzarbeit Begehren)
  • Kurze Begründung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Coronavirus)

Individuelle Beratung erforderlich

Dieser Text umfasst nur die Eckpunkte der neuen Kurzarbeitsregelung. Kurzarbeit ist nicht in jeder Situation die beste Wahl um den aktuellen Herausforderungen zu begegnen. “Für Fragen zu Details und für die Beurteilung der Situation Ihres Betriebs ist eine individuelle Beratung unerlässlich”, ist sich Steuerexperte Zankl sicher.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 23. März 2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen und Kontaktdaten findest du unter www.ams.at und unter www.wko.at/corona.

 

Zur Person

Confida Tax Audit Consulting

Mag. Martin Zankl, CONFIDA, ist seit 2005 Geschäftsführer der CONFIDA Villach. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Gründerberatung, Rechtsformwahl, Umstrukturierungen, Steueroptimierung und -planung und das gesamte Rechnungswesen. Durch seine Tätigkeit in einer internationalen Wirtschaftstreuhandgesellschaft in Wien ist Martin Zankl auch firm mit internationalen steuerrechtlichen Bestimmungen.

Über die CONFIDA

Die CONFIDA Villach Wirtschaftstreuhand GmbH wurde 1978 gegründet und ist seit damals erfolgreich im gesamten wirtschaftstreuhänderischen Spektrum tätig. Das Team zeigt hohes Engagement und die Kundenorientierung ist seit jeher höchster Grundsatz der Geschäftsleitung. Neben Lohnverrechnung, Buchhaltung und Bilanzierung berät die CONFIDA Villach in allen Bereichen der klassischen Steuerberatung wie Steueroptimierung, Rechtsformwahl, Umstrukturierungen und besonders Unternehmensgründungen und -nachfolgen. Hier kann das generationenübergreifende Team modernes Know-How mit jahrelanger Erfahrung optimal kombinieren.

  • Vertretung und Beratung in steuerlichen Angelegenheiten
  • Beratung bei der Wahl der optimalen Rechtsform
  • Optimierung der Steuerplanung und International Tax Services
  • Beratung italienischer Klienten in Steuer- und Finanzfragen
  • Vertretung in lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten
  • Rechnungswesen – Organisation, Ergebnisanalyse, Prozessoptimierung
  • Unternehmensbewertungen nach internationalen Bewertungsstandards
  • Mitwirkung bei der Erstellung von Businessplänen und Planungsrechnungen
  • Subventions- und Förderungsberatung
  • Gründungsberatung – unternehmensrechtlich, steuerlich, betriebswirtschaftlich
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CONFIDA Villach Wirtschaftstreuhand GmbH

10. Oktober-Straße 18
9500 Villach
Tel.: 04242 29016
[email protected]
www.confida.at
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