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Leben - Klagenfurt
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Leserin fragt sich

“Wieso darf man Schreber­gärten nützen, Dauer­camping ist jedoch verboten?”

Hafnersee – Personen, die einen Schrebergarten oder Zweitwohnsitz haben dürfen diesen laut Corona-Maßnahmen der Regierung aufsuchen und nutzen, solange ein Meter Mindestabstand zu anderen Personen gewährleistet werden kann. Diejenigen Personen, welche ein Wohnmobil auf einem Dauercampingplatz besitzen, dürfen diesen scheinbar nicht betreten. "Wo ist der Unterschied?", fragt sich eine 5 Minuten Leserin.

 3 Minuten Lesezeit (380 Wörter) | Änderung am 17.04.2020 - 10.24 Uhr

“Ich habe letztes Jahr einen Dauercamping-Wagen am Hafnersee in der Anlage des Sonnenhotels gekauft”, erzählt uns die Leserin. “Mein sogenanntes Fahrzeug ist somit mein Eigentum und hatte vor 30 Jahren einmal Räder. Es gilt somit als Wohnmobil und ich demnach als Camperin”, schildert sie. Die Leserin darf jedoch den Campingplatz laut offizieller Auskunft des Sozialministeriums nicht betreten. “Campen ist in Corona-Zeiten verboten”, ärgert sich die Ruhesuchende.

Wohnmobil als Ruheort

“Das Wohnmobil ist seit Ewigkeiten nicht fahrtauglich und hat, seit es vor etlichen Jahren dort abgestellt wurde, keine Räder mehr”, erläutert die Leserin. “Für das Grundstück auf dem es steht sowie für Strom, Wasser und Sanitäranlagen bezahle ich pro Jahr 2.170 Euro Pacht plus Kurtaxe. Nun ist die Anlage des Sonnenhotels komplett abgeriegelt, Gastronomie und Sanitäranlagen sind geschlossen, was ich auch für richtig erachte”, so die Camperin.

“Wo ist der Unterschied zu Schrebergärten?”

“Laut offizieller Auskunft des Sozialministeriums darf ich meinen gepachteten Grund und mein gekauftes Heim nicht betreten. Um meinen Platz betreten zu dürfen, müsste ich dort einen Zweitwohnsitz anmelden”, so die Camperin. “Personen, die einen Schrebergarten haben, dürfen diesen aufsuchen und nutzen, solange der Mindestabstand zu anderen Personen gewährleistet werden kann. Warum darf ich nicht zu meinem gekauften Sommerheim?”, ärgert sich die Leserin.

Campingplätze dürfen nicht aufgesucht werden

Auf Anfrage beim Sozialministerium erhielt die Camperin die Antwort, dass “nach § 1 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, […] das Betreten öffentlicher Orte verboten” ist. “Hiervon sind nur Betretungen zu den in § 2 genannten Zwecken ausgenommen. Nachdem das Betreten öffentlicher Ort zu Urlaubszwecken dort nicht genannt ist, dürfen Campingplätze zu diesen Zwecken nicht aufgesucht werden”, heißt es weiter.

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Aus diesem Mail geht das Verbot hervor.

Aus diesem Mail geht das Verbot hervor. - © KK

“Ich will keinen Urlaub machen”

“Ich will nicht einen öffentlichen Ort betreten, sondern mein Eigentum. Ich will keinen Urlaub machen, sondern meinen Sommerwohnort renovieren und instand halten. Ich empfinde diese Regelung als Ungleichstellung und Benachteiligung gegenüber der Schrebergarten Eigentümer und Zweitwohnsitz Besitzer. Die Grundlage dieses Gesetzes ist die Annahme, dass ein Campingplatz ausschließlich zu Urlaubszwecken genützt wird”, ärgert sich die Wohnmobilbesitzerin. Sie findet, dass Eigentümer von Dauercampingplätzen von dieser Regelung ausgenommen sein sollten.