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Neue Corona-Maßnahmen:

Maskenpflicht: Hier musst du ab morgen MN-Schutz tragen!

Österreich – Ab dem 14. September 2020, muss in zahlreichen Bereichen des öffentlichen Lebens wieder ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Daher haben wir für euch einen kurzen Überblick erstellt, wo ihr ab Montag in Österreich wieder eine Maske tragen müsst. 

 2 Minuten Lesezeit (350 Wörter)

Aufgrund der steigenden Infektionszahlen hat die Bundesregierung neue Maßnahmen verkündet, welche mit Montag, dem 14. September 2020, in Kraft treten. Diese gelten für ganz Österreich, unabhängig von der Farbe der Corona-Ampel. Mit dazu gehört auch das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Wo genau haben wir für euch zusammengefasst.

Hier gilt ab Montag die Maskenpflicht

Generell gilt: Der Mund-Nasen-Schutz muss auch weiterhin dort getragen werden, wo er jetzt schon vorgeschrieben ist, zum Beispiel in Supermärkten, öffentlichen Verkehrsmitteln oder Apotheken. Fortan ist er außerdem wieder im Handel, bei Dienstleistungen sowie in Schulen außerhalb des Klassenverbandes vorgeschrieben. Auch in der Gastronomie gilt wieder eine Maskenpflicht für Kellner.

Wo muss ich eine Maske tragen?

  • In öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis
  • In sämtlichen Betriebsstätten (z.B. Supermarkt, Autohandel, Banken, Versicherungen, Friseure, etc.)
  • in Schulen außerhalb des Klassenverbandes für Lehrpersonal und Schüler
  • Bei Behörden für den Parteienverkehr
  • In Bädern für Badegäste und Personal bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen (ausgenommen Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen)
  • In der Gastronomie für Personal bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen
  • In Beherbergungsbetrieben (Hotellerie) für Gäste und Personal bei Kundenkontakt in allgemein zugänglichen Bereichen in geschlossenen Räumen.
  • In Sportstätten für Gäste und für Personal bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen (Ausgenommen bei Sportausübung)
  • In Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven sowie sonstigen Freizeiteinrichtungen für Gäste und Personal bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen
  • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (ausgenommen am zugewiesenen Sitzplatz)
  • In Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und im Innenbereich von Ausflugsschiffen
  • In Apotheken, Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie an Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden.
  • Bei Dienstleistungen, wenn der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann
  • Bei Demonstrationen, wenn der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann

Kellner müssen Maske tragen

Auch in Gastronomiebetrieben gilt ein verpflichtendes Tragen des Mund-Nasen-Schutzes für das Servicepersonal. Weiters dürfen Speisen und Getränken nur bei Sitzplätzen verabreicht werden, weil im Barbereich eine hohe Ansteckungswahrscheinlichkeit besteht.