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Leben - Kärnten
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Das Handelsgericht Wien hat entschieden:

Konzertkarten: Gebühren für Umpersonalisierung unzulässig

Kärnten – Bereits im Juni 2019 hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH, die das Ticketservice „Ö-Ticket“ betreibt, geklagt. Gegenstand des Verfahrens sind Klauseln zur Personalisierung von Konzertkarten. Für bestimmte Konzerte werden die Eintrittskarten von Ö-Ticket mit dem Namen des Käufers personalisiert, auch wenn dieser mehrere Karten auf einmal erwirbt.

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Bei solchen Veranstaltungen wird Besuchern nur gemeinsam mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Käufer Einlass gewährt. Eine Änderung der Personalisierung ist auch beim Kauf mehrerer Karten nur für den gesamten Auftrag möglich und Ö-Ticket verlangt dafür eine Gebühr in Höhe von 10 Euro pro Karte. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte jetzt sämtliche vom VKI beanstandeten Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Kostenpflichte “Umpersonalisierung”

Bei manchen Veranstaltungen – so auch bei den Konzerten von Ed Sheeran, deren Tickets exklusiv bei Ö‑Ticket verkauft wurden – werden alle Eintrittskarten mit dem Namen des jeweiligen Käufers versehen (Käuferpersonalisierung). Kauft ein Kunde vier Karten, steht auf allen vier Karten der Name des Käufers. Laut den Vertragsbedingungen erhalten andere Personen als der Käufer nur Zutritt zur Veranstaltung, wenn sie gemeinsam mit dem Käufer zum Konzert erscheinen. Ist der Käufer kurzfristig verhindert, können die Karten nicht genutzt werden, wenn nicht eine kostenpflichtige „Umpersonalisierung“ durchgeführt wird. Für die „Umpersonalisierung“ wird eine Gebühr von 10 Euro pro Karte fällig. Sie ist jedoch nur mit dem ursprünglichen Kundenkonto des Käufers und nur für den gesamten Auftrag möglich. Dies führt dazu, dass 40 Euro an zusätzlichen „Umpersonalisierungsgebühren“ zu zahlen sind, wenn der Käufer vier Tickets gekauft hat und er selbst das Konzert – beispielweise wegen Krankheit – nicht besuchen kann.

Gebühren unzulässig

Das HG Wien befand sowohl die Vorgabe der Käuferpersonalisierung an sich, als auch die Gebühren für die „Umpersonalisierung“ als unzulässig und beurteilte es als sachlich nicht gerechtfertigt, dass die Verbraucher den „Umpersonalisierungsaufwand“ tragen müssen. Den Versuch von Ö-Ticket, die Käuferpersonalisierung als Mittel zur Eindämmung von Terrorgefahr oder als Maßnahme für das im Zuge der Pandemie notwendige gewordene Contact-Tracing zu rechtfertigen, ließ das Gericht nicht gelten, da bei einer Käuferpersonalisierung gerade das Erfassen der einzelnen Besucher eben nicht gegeben ist.

Wiederverkaufte Tickets ungültig

Zudem sieht eine Klausel vor, dass wiederverkaufte Tickets ungültig sind. Dieses Verbot gilt nicht nur für gewerbliche, sondern auch für private Weiterverkaufsvorgänge. Das HG Wien sieht hierin eine gröbliche Benachteiligung der Verbraucher und führte dazu aus: Problematisch sind die gewerblichen Weiterverkäufer, die Tickets automatisiert erwerben und überteuert weiterverkaufen. Hier wäre eher an technische Abhilfen zu denken, die vielleicht einen Aufwand für Ö-Ticket bedeuten würden, aber den einzelnen Konsumenten nicht in seiner Dispositionsfreiheit einschränken.

Maßnahmen zur Bekämpfung des Schwarzmarktes

„Der VKI erkennt durchaus die Problematik des Ticketzweitmarktes, auf dem Veranstaltungskarten von professionellen Wiederverkäufern einzig zu dem Zweck gekauft werden, sie dann zu stark überhöhten Preisen weiterzuverkaufen“, erläutert Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI. „Das Gericht hat diesbezüglich jedoch klar ausgeführt, dass Maßnahmen zur Bekämpfung des Schwarzmarktes auch im Interesse der Ticketunternehmen liegen. Diese Maßnahmen müssen daher vom Unternehmen so ausgestaltet werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nicht übermäßig und unzulässig in ihren Rechten und ihrer Dispositionsfreiheit eingeschränkt werden.“