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Politik - Klagenfurt
Der Obmann der
Der Obmann der "sozialen Liberalen", Christian Pirker, meint, die Abschiebung der drei Schülerinnen wäre vermeidbar gewesen. © Die sozialen Liberalen

Nach Abschiebung von Schülerinnen:

Die sozialen Liberalen: “Kinder­abschiebung wäre vermeidbar gewesen”

Kärnten – Die erst vor wenigen Tagen erfolgte Abschiebungen dreier Schülerinnen und derer Familien in Wien sorgt aktuell für heftige Diskussionen in Österreich.  Landeshauptmann Peter Kaiser beschrieb die Vorgehensweise als „unmenschlich und kaltherzig“. Auch von den "sozialen Liberalen" kommt nun Kritik.

 2 Minuten Lesezeit (244 Wörter)

Die “sozialen Liberalen“, eine politische Organisation aus Kärnten, wurden Anfang des Jahres vom ehemaligen NEOS-EU-Spitzenkandidat Christian Pirker und dem früheren NEOS Kärnten-Gründungsmitglied Boris Wolschner ins Leben gerufen. Zu der aktuellen Diskussion rund um die Abschiebung dreier Schülerinnen in Wien meldete sich am heutigen Sonntag, dem 31. Jänner, der Obmann der Organisation, Christian Pirker zu Wort. Er meint, die Abschiebung wäre vermeidbar gewesen.

Kritik der “sozialen Liberalen”

In einer aktuellen Aussendung erklärt Pirker: “Für uns als die sozialen Liberalen ist das eine unmenschliche Tragödie mit Eiseskälte.” Die “herzlose Kinderabschiebung” sei demnach von Innenminister Karl Nehammer und der türkisen Regierung um Bundeskanzler Sebastian Kurz inszeniert worden, denn “mit Kälte gegen Migranten und Flüchtlinge hält Kurz als Kanzler in der Politik seine Zustimmung”, so Pirker.

Abschiebung wäre “vermeidbar gewesen”

Auch ein humanitärer Beschluss hätte im Fall der Abschiebung der drei Schülerinnen Tina, Lena und Sona erteilt werden können, so Pirker. Für ihn gäbe es keinen Grund, gut integrierte Personen abzuschieben. Für Pirker werde in diesem Fall das humanitäre Bleiberecht geltend. Unverständlich für den Kärntner Politiker sei die Inszenierung der Abschiebung durch Nehammer und der Regierung.

Humanitäres Bleiberecht:

Im Paragraf 55 ist ein Aufenthaltsrecht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert. Ob dieses vorliegt, muss im Asylverfahren immer geprüft werden.