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Aktuell - Kärnten
Seit heute werden Schülerinnen und Schüler vor dem Unterricht einem Corona-Schnelltest unterzogen.
Seit heute werden Schülerinnen und Schüler vor dem Unterricht einem Corona-Schnelltest unterzogen. © Montage: ÖRK/Helmut Klein & Fotolia.com

Bildungsdirektion gibt Antworten:

Schüler­testung: Das passiert, wenn das Ergebnis positiv ist

Kärnten – Am heutigen Montag, dem 15. Februar, startete in Kärnten wieder der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler. Um am Unterricht teilnehmen zu dürfen, müssen sie jedoch vorher getestet werden. Wir haben nachgefragt, was im Falle eines positiven Testergebnisses passiert.

 4 Minuten Lesezeit (552 Wörter) | Änderung am 15.02.2021 - 19.04 Uhr

Mit dem Präsenzunterricht an den Kärntner Schulen starteten heute auch die Corona-Tests für Schülerinnen und Schüler. Wir haben bei der Kärntner Bildungsdirektion nachgefragt, was passiert, wenn ein Kind positiv auf Covid-19 getestet wird.

Tests auch im Freien oder im Turnsaal möglich

Sarah Schäfer, die Pressesprecherin des Kärntner Bildungsdirektors Robert Klinglmair, erklärt auf Anfrage von 5-Minuten: “Die Antigen-Selbsttest werden in der Schule in der Regel im Klassenverband durchgeführt. Während der Testung wird im Raum gelüftet, bei Schönwetter ist auch eine Testung im Freien möglich (z.B. auf dem Schulhof). Die Reaktionstemperatur des Tests – und damit auch die Umgebungstemperatur während der Testung – muss allerdings zwischen 15 und 30 Grad liegen.” Grundsätzlich können die Schulen also autonom entscheiden, wo sie die Testungen durchführen wollen – so ist z. B. auch ein Turnsaal möglich. Wichtig sei dabei jedoch immer, dass der Raum gut gelüftet ist, der Abstand zur Testperson gewährleistet ist und alle Schülerinnen und Schüler einen Mund-Nasenschutz oder ab der 9. Schulstufe eine FFP2-Maske tragen.

Hinführung zu selbstständiger Durchführung

“Während der Testung wird der MNS kurz abgenommen. Schülerinnen und Schüler führen die Tests unter Anleitung von Lehrpersonen selbst durch. Jüngere Kinder benötigen bei den ersten Testdurchgängen in der Regel mehr Unterstützung und werden von ihren Lehrerinnen und Lehrern zu einer selbständigen Durchführung hingeführt”, so Schäfer. An Volks- und Sonderschulen können im Bedarfsfall auch Eltern oder Erziehungsberechtigte die Tests mit ihren Kindern gemeinsam durchführen. Die Schule muss dafür eine geeignete Testmöglichkeiten zur Verfügung stellen.

Was passiert bei einem positiven Ergebnis?

Die Schülertestungen dienen natürlich dazu, um eventuelle Corona-Fälle schnell zu erkennen. Doch was genau passiert, wenn ein Kind positiv getestet wird? Schäfer: “Wird eine Schülerin oder ein Schüler im Antigen-Selbsttest positiv getestet, ist das Ergebnis jedenfalls der Gesundheitsbehörde zu melden. Die Schulleitung kontaktiert die Eltern oder die Erziehungsberechtigten, informiert die örtliche Gesundheitsbehörde (in der Regel über die Nummer 1450) und zieht gegebenenfalls den schulpsychologischen Dienst hinzu, wenn der Zustand des Kindes dies erfordert.” Ein wichtiger Hinweis: Die endgültige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren eine Covid-19-Virusinfektion vorliegt und welche Maßnahmen dies erfordert (z.B. Bestätigung durch einen PCR-Test, Absonderung, Contact Tracing, etc.) obliegt der Gesundheitsbehörde.

Müssen auch Mitschüler in Quarantäne?

Wenn ein Schulkind nun positiv auf Covid-19 getestet wird, entscheidet also die Gesundheitsbehörde über die weiteren Schritte. Das gelte auch für die Mitschülerinnen und Mitschüler des positiv getesteten Kindes. Schäfer: “Die Gesundheitsbehörde entscheidet im Einzelfall aus epidemiologischen Erwägungen abhängig vom Ergebnis des durch die Gesundheitsbehörde erforderlichen angeordneten PCR-Tests über weitere Maßnahmen, wie zum Beispiel das Contact Tracing oder die Quarantäne.”

Wie muss sich das Lehrpersonal verhalten?

Im Fall, dass ein Schüler oder eine Schülerin positiv auf Covid-19 getestet wird, müsste das Lehrpersonal genau wissen, was zu tun ist, so Schäfer. Sie erklärt: “Die Lehrerinnen und Lehrer sind bereits seit März 2020 für diesen Fall geschult. Sie müssen 1450 oder die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde verständigen und deren Anweisungen befolgen.”