fbpx
Region auswählen:
Leben - Klagenfurt
© pixabay

Nach zahlreichen Konsumentenbeschwerden

VKI: “IRONMAN-Teilnehmer erhielten Startgeld zurück”

Klagenfurt – IRONMAN verweigerte den Teilnehmern die Rückzahlung der Teilnahmegebühren bei coronabedingten Absagen. Nun konnte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) eine Rückerstattung für die abgesagte Veranstaltung IRONMAN Austria durchsetzen. Teils in Form eines Gutscheins, teils in bar. 

 1 Minuten Lesezeit (237 Wörter)

IRONMAN verweigerte den Teilnehmern die Rückzahlung der Teilnahmegebühren bei Corona-bedingten Absagen unter Verweis auf Klauseln in den AGB, die keine Rückzahlung in solchen Fällen vorsahen. Stattdessen boten beide nur eine „Kulanzlösung“ an, nach der es keine vollständige Rückzahlung der Gebühren gab. Zahlreiche Konsumenten waren mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden und wandten sich an den Verein für Konsumenteninformation. Der VKI hat daraufhin die Veranstalter aufgefordert, die Verwendung solcher Klauseln zu unterlassen.

Jurist: “Die Entgelte sind zurückzuzahlen”

In einem Verfahren klagte der VKI die Rückerstattung der Teilnahmegebühren für eine Konsumentin ein. IRONMAN zahlte in der Folge die Teilnahmegebühren zurück, bevor das Gericht ein Urteil fällen konnte. In einem anderen Verfahren klagte der VKI auf Unterlassung der besagten Klausel. IRONMAN Austria ließ sich nicht auf das Verfahren ein und es erging ein – mittlerweile rechtskräftiges – Versäumungsurteil. „IRONMAN Austria darf sich damit nicht mehr auf die Klausel berufen, die eine Rückzahlungspflicht ausschließt. Die Entgelte sind daher zurückzuzahlen“, erklärt Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist des VKI.

Teils in Form eines Gutscheins, teils in bar

Auch IRONMAN Austria könnte über einen Teilbetrag Gutscheine ausstellen, sodass die Konsumenten in der Regel 180 Euro in bar erhalten und den Rest als Gutschein. „Der VKI stellt Musterbriefe zur einfachen Rückforderung der Teilnahmegebühren von IRONMAN zur Verfügung“, ergänzt Maximilian Kemetmüller.

Schlagwörter: