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Voraussetzungen in Unternehmen

Coronavirus: Firmen sind für interne Tests

Österreich – Aktuell ist noch nicht ausreichend Corona-Impfstoff vorhanden, um die Bevölkerung soweit durch zu impfen, dass Herdenimmunität besteht. Das bedeutet, dass die Menschen noch eine längere Zeit mit dem Erreger SARS-CoV-2 und seinen teils massiven Folgen leben müssen. Wie seit fast einem Jahr gepredigt, ist die Ausbreitung möglichst gering zu halten. Das dient dazu, das Gesundheitssystem nicht zu überlasten. Eine Möglichkeit, um Infizierte rasch zu identifizieren, sind regelmäßige Tests. Da Testzentren und auch Apotheken teilweise einer großen Nachfrage nachkommen müssen, wird jetzt auf Tests in Unternehmen gesetzt.

 7 Minuten Lesezeit (894 Wörter)

Registrierung der betrieblichen Testeinrichtung

Aktuell fordert die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer österreichische Unternehmen auf, ihre Mitarbeiter zu testen. Das kann mittlerweile in den eigenen Räumlichkeiten der Betriebe passieren. Es besteht die Option, Teststraßen oder Testbereiche einzurichten.

Damit das auf einer gesetzlichen Grundlage passiert, müssen die Unternehmen sich zunächst bei der Testplattform des Bundes registrieren. Aktuell ist das ausschließlich Mitgliedern der Wirtschaftskammer vorbehalten. Die Anmeldung erfolgt auf wko.at. Eine Ausweitung auf alle Firmen in Österreich ist in der Diskussion.

Bei registrierten Unternehmen erstattet die Regierung pro durchgeführtem und gemeldetem Corona-Test 10 Euro. Der gesamte Prozess läuft über die Testplattform der Bundesregierung. Dort können sich allerdings aktuell nur Mitglieder der Wirtschaftskammer mit mehr als 50 Mitarbeitern online eintragen. Derzeit sind bereits rund 70 Betriebe mit der notwendigen Mitarbeiterstärke an Board. Unter anderem gehört die Raiffeisenlandesbank zu den Teilnehmern.

Es sind aber auch etwa 50 Firmen mit weniger 50 Mitarbeitern Teil der Teststrategie. Dazu zählt auch die Nudelwerkstatt in Guttaring. Sie dürfen die Ergebnisse der Antigen-Schnelltests aktuell nur als Druckbestätigung ausgeben. Testergebnisse, egal ob über die Plattform oder als Ausdruck, gelten als Zutrittstest für die Firmengelände.

Viele der beteiligten Unternehmen bieten auch Testoptionen für Externe an. Dadurch werden die Kapazitäten erhöht und staatliche Teststationen sowie Apotheken entlastet. Bisher wurden im Bundesland Kärnten durch die Nasen-Rachen-Abstriche in Firmen rund 30.000 zusätzliche Testmöglichkeiten geschaffen.

Bei diesen Zahlen blicken Firmen aus Deutschland neidvoll über die Grenze. Dort ist es bislang nicht möglich, selbstständig Tests durchzuführen. Der Inhaber der Druckerei karten-paradies.de aus Bayern schlug deshalb Politikern seiner Region bereits das österreichische Modell vor. Als der deutsche Gesundheitsminister Spahn kostenlose Corona-Selbsttests ab dem 1. März 2021 ankündigte, schien der Vorschlag endlich Realität zu werden. Leider musste der Politiker seine Aussage zeitnah wieder zurückziehen. Das ärgert nicht nur den grenznahen Geschäftsführer.

Voraussetzungen für Testung in Firmen

Damit Unternehmen in Kärnten die Antigen-Schnelltests durchführen können, müssen bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt sein. Neben der Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer und der Registrierung auf der Testplattform sind noch weitere Vorkehrungen notwendig.

So muss zunächst ein verantwortlicher Projektleiter definiert werden. Die Antigen-Schnelltestungen dürfen außerdem nur unter der Aufsicht von medizinischem Personal durchgeführt werden. Gerade in größeren Unternehmen ist oftmals ein Betriebsarzt zugegen. Eine weitere Bedingung ist, dass die Testung keine Ausnahme darstellen darf. Im Gegenteil, es müssen regelmäßig Nasen-Rachen-Abstriche durchgeführt werden. Die WHO empfiehlt mindestens zweimal wöchentlich die Mitarbeiter zu testen. Die Betriebsärztin der Raiffeisenlandesbank testet exakt nach diesem Prinzip jeden Montag und Freitag.

Die Teststraßen bestehen idealerweise aus fünf Stationen. Dazu gehören Temperaturmessung, Nasen-Rachen-Abstrich, Begehung der Teststation, Extrahierung der Probelösung und Warteplatz bis zum Ergebnis. Für die Einrichtung der Teststraße steht ein Leitfaden zur Verfügung. Es ist außerdem wichtig, einen Aushang für die Menschen zu machen, die am Test teilnehmen. Dort sollen sie über das genaue Prozedere in der Teststraße informiert werden. Sodass ein reibungsloser Ablauf gewährleistet ist. Testteilnehmer müssen vorab eine Datenschutzvereinbarung unterzeichnen, damit ihre Ergebnisse weitergeleitet werden können.

Es dürfen nur Antigen-Tests mit einer CE-Zertifizierung eingesetzt werden. Zudem wird dazu geraten, Produkte mit einer Sensitivität von mehr als 90 Prozent sowie einer Spezifität von mehr als 97 Prozent zu benutzten. Bezugsquellen dafür sind sowohl Apotheken als auch Drogeriemärkte.

Kostenerstattung für Schnelltests in Unternehmen

Ob die kompletten Kosten für die Tests erstattet werden oder nicht, kommt auf den Einkaufspreis an. Wie hoch dieser konkret ist, hängt vom Produkt und dem Verhandlungsgeschick der Einkäufer ab. Grundsätzlich ist es so, dass die Regierung 10 Euro pro durchgeführtem und korrekt gemeldetem Test überweist.

Die Kostenerstattung muss bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS aws.at) beantragt werden. Dafür ist es notwendig, die Bestätigung der Testplattform über den durchgeführten Test vorzulegen. Außerdem sollten Unternehmen auch die Rechnungen sammeln und aufbewahren, die den Einkauf der Testkits belegen. Unter Umständen werden diese von den Behörden stichprobenartig überprüft.

Den ersten Antrag auf Kostenerstattung können Unternehmen ab dem 1.4.2021 stellen. Die Abrechnung erfolgt dann quartalsweise. Eine Einreichung der Tests ist jeweils im Folgemonat nach Durchführung möglich.

Haftungsregelung für Betriebe

Bevor sich Unternehmen zur Einrichtung eigener Teststraßen entschließen, sollten sie ganz genau die Haftungsregelungen überprüfen. Wer übernimmt die Kosten, falls ein Teilnehmer beim Nasen- Rachen-Abstrich verletzt wird? Bei einigen Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen sollte ein Nasenabstrich nicht durchgeführt werden. Es könnte bei ihnen zu Komplikationen und Folgeschäden kommen. Eine Voruntersuchung wäre hier notwendig, kann aber in Testzentren normalerweise nicht durchgeführt werden. Kann der Arbeitgeber für eventuell anfallende Folgeschäden und Verdienstausfälle belangt werden?

Produziert der Antigen-Schnelltest ein Falsch-Negativ-Ergebnis, wer trägt dann die Verantwortung. Der Infizierte steckt möglicherweise einen Großteil der Belegschaft an, kontaminiert Personen in seinem Umfeld. Muss hierfür der Betreiber der Teststraße die Verantwortung tragen?

Zahlreiche Unternehmen wollen sich am Kampf gegen das Coronavirus beteiligen. Sie möchten einerseits ihren Betrieb aufrechterhalten, gleichzeitig unterstützen, die Ausbreitung der Krankheit einzudämmen. Damit sie dabei nicht einen größeren finanziellen Schaden durch Haftungsfälle erleiden, muss dieser Punkt unbedingt im Vorfeld geklärt und notfalls vertraglich ausgeschlossen werden.