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Wirtschaft - Kärnten
© Gunter Pusch/Bundesheer

Die AK klärt auf

Verwirrung: Wer darf “Zutrittstests” ausstellen?

Kärnten – Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger (DGKP) dürfen negative COVID-19- „Zutrittstests“ ausstellen, wenn die freiberufliche Tätigkeit im Gesundheitsberuferegister (GBR) gemeldet wird.

 2 Minuten Lesezeit (274 Wörter)

Verwirrung herrscht derzeit unter diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegern, um die Erlaubnis „Zutrittstests“ auszustellen. Die Zulassung für die Ausstellung eines Testnachweises ist über die Meldung der freiberuflichen Tätigkeit im GBR möglich. „Außer der Meldung über eine freiberufliche Tätigkeit im GBR (Gesundheitsberuferegister), die mit der Begründung eines Berufssitzes einhergeht, gibt es keine weitere Voraussetzung für die Erstellung“, so Monika Hundsbichler, Leiterin des Referates Gesundheit und Pflege in der AK Kärnten.

Ohne ärztlicher Anordnung

Somit dürfen Berufsangehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ohne ärztliche Anordnung Abstriche aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken durchführen. Für Berufsangehörige der Pflegeassistenz ist die Durchführung von Abstrichen nur auf Anordnung und unter Aufsicht möglich – für sie besteht aber keine Möglichkeit der freiberuflichen Tätigkeit.  Zur Ausstellung rechtlich anerkannter Testergebnisse, also sog. „Zutrittstests“, müssen DGKP und Pflegeassistenten entweder in einem Arbeitsverhältnis zu einer Institution (z. B. Krankenanstalten, Teststraßen etc.) stehen, welche Covid-19-Screenings anbietet, oder freiberuflich als DGKP tätig sein.

Welche Informationen muss ein „Zutrittstest“ beinhalten?

Das Testprotokoll muss Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Ort der Testung, Art der Testung, Zeitpunkt der Probeentnahme, Testergebnis, Vorname und Nachname des Testers, Unterschrift und GBR-Nummer beinhalten, um als zulässig zu gelten. Ein Formular für die Ausstellung eines Testergebnisses liegt zum Download nterkaernten.arbeiterkammer.at/gbr. Berufspflichten bei COVID-19-Testungen Die Empfehlung bei der Dokumentationspflicht ist nicht nur die Testergebnisse aufzubewahren, sondern auch die Einverständniserklärung zur Testung zu dokumentieren und zu verwahren (mindestens 10 Jahre). Im Falle eines positiven Testergebnisses besteht eine Meldepflicht laut Epidemiegesetz bei der zuständigen Gesundheitsbehörde.

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