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Bis zum 24. April

Ab Donnerstag: Ausreise-Test­pflicht gilt auch für Osttirol

Lienz – Das Bundesland Tirol hat die Ausreisepflicht bis zum 24. April verlängert. Der Bezirk Lienz ist nun nicht mehr von der Verordnung ausgenommen. 

 2 Minuten Lesezeit (327 Wörter) | Änderung am 13.04.2021 - 19.39 Uhr

Die 7-Tages Inzidenz im Bezirk Lienz liegt derzeit bei 428,8 – es ist der höchste Wert in ganz Österreich. Wie am Dienstag bekannt wurde, wird die Ausreistestpflicht für Tirol bis zum April 2021 verlängert. Ab Donnerstag, 15. April, ist der Bezirk Lienz nicht mehr von der Verordnung ausgenommen. Für eine Ausreise wird ein negativer Corona-Test benötigt. Dies wird an den Grenzen stichprobenartig überprüft. Die Ausreise-Testpflicht gilt vorerst bis zum 24. April.

Für wen gilt die Testpflicht?

Die Testpflicht gilt dem Land Tirol für Personen mit Wohnsitz in den beschriebenen Gebieten Tirols sowie für Personen ohne Wohnsitz im beschriebenen Gebiet, wenn sie sich dort durchgehend über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden aufgehalten haben.

Regelung für Pendler

Die Einreise für Arbeitseinpendler nach Tirol und die nachfolgende Ausreise ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich, sofern der Aufenthalt weniger als 24 Stunden gedauert hat. Bei etwaigen Kontrollen ist glaubhaft zu machen, dass man nicht in Tirol wohnhaft ist, beispielsweise mittels Meldezettel.

Von Testpflicht ausgenommen

  • Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
  • die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
  • Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Gesundheitsbehörden
  • den Betrieb und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge
  • den Betrieb und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Infrastrukturen
  • die Aufrechterhaltung der allgemeinen Versorgung
  • den Betrieb und die Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs;
  • die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
  • die Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen.
  • SchülerInnen, jedoch ausschließlich zum Zweck der Teilnahme am Unterricht (Hin- oder Rückfahrt)
  • Personen ohne Wohnsitz in den genannten Gemeinden, bei denen vor der Rückreise zum Wohnsitz ein positives Ergebnis durch einen Antigen-Test oder PCR-Test festgestellt worden ist; dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie sich so schnell wie möglich – entweder allein mit einem Kraftfahrzeug oder im Rahmen eines gesicherten Transports – zum Zweck der behördlichen Absonderung zu einem Wohnsitz begeben.