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Sport - Kärnten
SYMBOLFOTO © pexels.com/victor freitas

Konsumentenschutz klärt auf

Fitnessstudio-Kunden im Recht: “Beträge können zurück­gefordert werden”

Kärnten – Die Freude über die heutige Wiederöffnung der Fitnessstudios ist bei vielen Sportbegeisterten groß. Groß war in den letzten Monaten jedoch auch der Unmut über die Vorgehensweise einiger Fitnessstudios. Nun klärt der Konsumentenschutz auf ... 

 2 Minuten Lesezeit (280 Wörter) | Änderung am 18.05.2021 - 10.38 Uhr
Zahlreiche Konsumentinnen und Konsumenten haben sich an den Verein für Konsumenteninformation (VKI) gewandt, da auch während der pandemiebedingten Betriebsschließungen Mitgliedsbeiträge eingezogen wurden oder Fitnessstudiobetreiber die Vertragsbindung einseitig verlängern wollten. Derartige Vorgehensweisen haben nach Rechtsauffassung des VKI allerdings keine gesetzliche Grundlage.

Fitnessstudios verlangen weiterhin Beträge

In den letzten Monaten erreichten den VKI zahlreiche Beschwerden von Konsumentinnen und Konsumenten, die darüber berichteten, dass verschiedene Fitnessstudios trotz Schließung weiterhin Beiträge von ihren Konten eingezogen haben. Für viele Konsumenten stellt dies aufgrund von Kurzarbeit und anderen finanziellen Einbußen eine zusätzliche Belastung dar und ist nach Rechtansicht des VKI ein unzulässiges Vorgehen.

Ohne Training, keine Pflicht zu zahlen

„Bei pandemiebedingten Betriebsschließungen liegt ein Leistungshindernis vor, das durch keinen der Vertragspartner zu vertreten ist. Es handelt sich dabei um einen Fall von höherer Gewalt, der beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten befreit. Das bedeutet: Wenn keine Trainingsmöglichkeit geboten werden darf, besteht für die Dauer der Nichtnutzbarkeit auch kein Entgeltanspruch des Fitnessstudios“, erläutert VKI-Jurist Mag. Maximilian Kemetmüller. „Zu Unrecht eingezogene Beträge können daher zurückgefordert werden.“

Verträge müssen nicht verlängert werden

Hinzu kommt in letzter Zeit ein weiterer Anlass für Verbraucherbeschwerden: Viele Konsumentinnen und Konsumenten, die ihre Verträge nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer kündigen möchten, sehen sich mit der Behauptung der Unternehmen konfrontiert, dass sich die Vertragsbindung durch die Betriebsschließungen verlängern würde. Dazu Maximilian Kemetmüller: „Für eine solche Vorgehensweise gibt es in der Regel weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage. Nach Rechtsauffassung des VKI darf eine vertraglich vereinbarte Mindestbindung nicht einseitig verlängert werden“.