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Veröffentlicht am 23.07.2021, 10:11

Die AK erklärt:

Krank im Urlaub? Was nun zu tun ist

Graz - Etwas Falsches gegessen, zu viel Sonne, ein Hoppala am Pool oder die Sommergrippe: Schneller als einem lieb ist, liegt man im Urlaub flach. Aber so viel vorweg: Krank im Urlaub heißt krank. Damit kann der Urlaub auch zum Krankenstand werden und unterbricht den Urlaub.
von Redaktion Graz2 Minuten Lesezeit (287 Wörter)

Endlich ist er da, der langersehnte Urlaub. Doch dann Fieber, Schnupfen, Husten oder gar eine Darmgrippe: Da bleibt nur krank das Bett zu hüten. Stellt sich die Frage: Kann der Urlaub auch zum Krankenstand werden? „Ja, unter gewissen Voraussetzungen“, weiß AK-Arbeitsrechtsexperte Lukas Lecker und konkretisiert: „Die Erkrankung muss länger als drei Kalendertage dauern. Sie darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein. Ich muss mich ärztlich krankmelden – direkt vor Ort und nicht erst zu Hause – und dazu die Erkrankung auch dem Arbeitgeber nach spätestens drei Tagen melden. Ist aufgrund der Schwere der Erkrankung eine rechtzeitige Meldung nicht möglich, so kann sie zum ehest möglichen Zeitpunkt nachgeholt werden. Unerlässlich ist auch die Krankenstandbestätigung. Sie ist bei Wiedereintritt des Dienstes unaufgefordert vorzulegen.“

Erkrankung im Ausland

Etwas komplizierter wird es beim Urlaub im Ausland. Hier bedarf es im Krankheitsfall neben dem ärztlichen Zeugnis einer behördlichen Bestätigung, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Sie entfällt, wenn die Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus erfolgte. „Um lästige Formalitäten zu vermeiden, sollten Sie sich vor ihrem Auslandsurlaub erkundigen, ob die E-Card im Zielland gilt und ob weitere Unterlagen notwendig sind“, rät der Jurist.

Krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert den Urlaub nicht

Je nach Land können auch Kosten entstehen, wie beispielsweise, dass die Behandlung zunächst selbst bezahlt werden muss. Lecker: „In Österreich ersetzt Ihnen dann die Krankenkasse 80 Prozent der Kosten, die bei der gleichen Behandlung bei einem Vertragsarzt im Inland entstanden wären.“ Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert den Urlaub nicht. Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende ist oder der Arbeitnehmer wieder gesund ist, muss er sofort wieder arbeiten gehen.

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