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Veröffentlicht am 23.09.2021, 15:30

Neue Verordnung

Diese Corona-Regeln gelten in Kärntens Musik­schulen

Kärnten - Land Kärnten erlässt Verordnung für die Musikschulen, um Schülern wie Pädagogen sicheren Musikschulunterricht zu gewährleisten. Welche Maßnahmen gelten, liest du hier im Überblick.
von Anja Mandler2 Minuten Lesezeit (287 Wörter)

In einer eigenen Verordnung hat das Land Kärnten die Schutzmaßnahmen in Anlehnung an die Regelungen des Bundes für das Schulwesen erlassen, damit auch für Pädagoginnen und Pädagogen, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern in den Musikschulen Klarheit herrscht. „Die eigene Verordnung des Landes für Musikschulen stellt die Maßnahmen zusammengefasst und klar dar. Diese Sicherheitsmaßnahmen sind eine Grundlage für den Präsenzunterricht, der gerade in den Musikschulen unerlässlich ist“, erklärt Bildungsreferent LH Peter Kaiser.

Sicherheitsmaßnahmen

So haben Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Es gelten für alle beim Betreten der Musikschule die Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr wie im herkömmlichen Schulbetrieb (Antigentest, PCR-Test, Impfung, Genesung, Neutralisationstest oder Absonderungsbescheid).

Personen, die unabhängig vom Schulbetrieb Musikschulen betreten, haben ebenfalls die Nachweise mitzubringen und im Gebäude einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Alle diese Maßnahmen gelten in den ersten drei Wochen, wie von Bundesseite vorgesehen. Nach den drei Wochen, gelten für Mitglieder des Lehr- und Verwaltungspersonals in den Musikschulen, die weder einen Impfnachweis, noch einen Genesungsnachweis oder Absonderungsbescheid besitzen, die Testnachweise (Antigen oder PCR), die für jeden Tag der Anwesenheit Gültigkeit haben müssen.

Hygiene- und Präventionskonzepte

Musikschulen sind zudem angehalten, eigene Hygiene- und Präventionskonzepte zu haben, die die Lüftung der Räume ebenso berücksichtigt wie ausreichend Infrastruktur, d. h. die Möglichkeit zur Nutzung zusätzlicher Räume, Richtlinien für Schulveranstaltungen, die Konzeption für die Organisation des Unterrichts und die Bereitstellung und Lagerung von MNS, Testmaterial und Desinfektionsmittel. Die Verordnung tritt mit Montag, 27. September 2021, in Kraft.

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