Grundsätzlich gelten laut dem ÖAMTC dieselben Regeln wie für Radfahrer. E-Scooter müssen auf Radwegen fahren, wenn Benützungspflicht besteht. Ansonsten dürfen sie auch auf der Straße fahren. Sollte dort ein Mehrzweckstreifen vorhanden sein, muss dieser verwendet werden. Wohnstraßen und Begegnungszonen dürfen im Schritttempo befahren werden.
E-Scooter sind keine Fußgänger
Gehsteige sind für die E-Roller tabu – außer zum Parken. Wenn ein Gehsteig mehr als 2,5 Meter breit ist, dürfen die offiziell als E-Kleintretroller bezeichneten Fahrzeuge dort abgestellt werden. Sie dürfen nur nicht umfallen oder andere behindern. Fußgängerzonen gehören ebenso den Fußgängern – Scooter müssen geschoben werden. Das benützen von Zebrastreifen ist verboten.
Begleitperson bei jüngeren Kindern
Kinder müssen mindestens zwölf Jahre alt sein, um einen E-Scooter fahren zu dürfen, bzw. neun oder zehn Jahre alt, falls sie einen Fahrradführerschein gemacht haben. Bei jüngeren Kindern muss eine Begleitperson dabei sein, die mindestens 16 Jahre alt ist. Wichtig: Die Begleitperson braucht einen eigenen Scooter, denn das Fahren zu zweit ist verboten.
Fahren bei Dunkelheit
Der Alkoholgrenzwert liegt bei 0,8 Promille. Die E-Roller müssen mit weißen Reflektoren vorne, roten hinten und gelben auf der Seite ausgestattet sein. Bei Dunkelheit müssen vorne ein weißes und hinten ein rotes Licht montiert sein. Für E-Scooter mit einer Leistung von mehr als 600 Watt und/oder einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h braucht man einen Mopedführerschein.