So darf eine sportliche Betätigung nur alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt, einem nicht im Haushalt lebenden Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) oder einzelnen wichtigen Bezugspersonen erfolgen. Zudem dürfen laut aktueller Rechtslage nur Sportarten ausgeführt werden, bei dessen Ausübung es zu keinem Körperkontakt kommt.
Unterschied zwischen öffentlich und nicht öffentlich
Geschlossene Räumlichkeiten von Sportstätten dürfen auch nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Beim Betreten der geschlossenen Räume ist eine Maske zu tragen, der Aufenthalt bei einer Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.
Der Gesetzgeber unterscheidet hier ebenso zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Sportstätten: Unter öffentliche Sportstätten fallen beispielsweise Langlaufloipen, Rodelbahnen, Seezugänge. Auf diesen Sportstätten muss keine 2G-Kontrolle erfolgen, währenddessen auf nicht-öffentlichen Sportstätten – künstlich angelegte Eislaufplätze etwa – eine 2G-Kontrolle zu erfolgen hat. Unter nicht-öffentlichen Sportstätten fallen all jene Sportanlagen, die nur von einem exklusiven und eingeschränkten Personenkreis betreten werden kann (z.B. Vereinsmitglieder) oder vor Ort eine Reglementierung des Zutritts etwa durch Absperrungen, Eingangskontrollen, usw. erfolgt.