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Veröffentlicht am 09.09.2022, 07:02

Knalleffekt!

Neue Corona-Lockerungen: Was jetzt bei einer Verkehrs­beschränkung gilt

Kärnten - Gesundheitsminister Johannes Rauch (GRÜNE) überraschte am Donnerstagnachmittag mit neuen Lockerungen für all jene, die aufgrund eines positiven Coronatests einer Verkehrsbeschränkung unterliegen.
von Tanja Janschitz2 Minuten Lesezeit (272 Wörter)

Die Grundlagen der Verkehrsbeschränkungen sind inzwischen wohl jedem klar: Liegt ein positives Corona-Testergebnis vor “können Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden“, heißt es bereits in der vorhergehenden Verordnung des Bundesministeriums. Das bedeutet, außerhalb des privaten Wohnbereichs muss zehn Tage lang eine FFP2-Maske getragen werden. Dies gilt z.B. in Öffis, geschlossenen Räumen oder auch im Freien, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern […] nicht eingehalten werden kann.

Betretungsverbot wird gelockert

Gewisse Orte dürfen während dieser Zeit gar nicht betreten werden, darunter Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen sowie Kindergärten und Primärschulen. Doch gerade letzteres sorgt im Hinblick auf die kommende Bundespräsidentenwahl im Oktober für Probleme, finden sich vielerorts die Wahllokale in eben diesen Schulen. Darum wurde nun eine Ausnahme “zur Teilnahme an bzw. Durchführung von gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie” in der neuen Novelle der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung hinzugefügt, wie die Tageszeitung heute.at berichtet.

Neue Ausnahme bei FFP2-Pflicht

Einen neuen Zusatz soll es auch bei den Ausnahmen zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske während der Verkehrsbeschränkungen geben. Bisher bestand diese nur nicht, wenn dies “zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung im Notfall unbedingt erforderlich ist“. Nun wurde auch der Zweck der Identifikation für gesetzlich vorgeschriebene Identifikationspflichten (z.B. bei der Wahl) ergänzt. Wie gewohnt, muss vor der Abnahme jedoch auf das Vorliegen eines positiven Corona-Testergebnisses hingewiesen werden. In solchen Fällen “ist ein allfälliges Infektionsrisiko für andere Personen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie das regelmäßige Durchlüften von Räumen zu minimieren.

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