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Veröffentlicht am 24.12.2022, 11:01

Nasse und kaputte Ware

Leser ärgern sich über Paket­zusteller: "Das Verhalten ist eine Frechheit"

Villach - Eine schöne Bescherung: In den letzten Wochen haben viele Kärntner ihre Weihnachtsgeschenke online bestellt. Eigentlich bequem, wäre da nicht die Sache mit manchen Paketzustellern. "Einmal war das Paket klitschnass", erzählt eine Leserin. Das Video eines anderen Lesern zeigt: Da hat wohl jemand das Wort Flugpost etwas zu ernst genommen.
von Carolina Kucher3 Minuten Lesezeit (445 Wörter)Leserstory

Man kennt’s: Keine Lust, in die überfüllten Geschäfte zu gehen – ich bestell’ meine Geschenke einfach online. Das war auch heuer der Gedanke vieler Kärntner. Eine 5-Minuten-Umfrage zeigt: Fast die Hälfte unsrer Leser greifen gerne zum Laptop, wenn es um den Weihnachtseinkauf geht, um sich den Stress zu ersparen. Doch manche haben die Rechnung ohne gewisse Paketzusteller gemacht.

“Was soll das?”

“Ich bin sehr verärgert”, schreibt uns vor kurzem Elena B.* “Wir bestellen viel, aber die letzten Pakete lagen entweder im Regen, in der Einfahrt oder wurden auf die Tür geworfen”, zeigt sie sich empört. Dabei soll es nicht mal eine Abstellgenehmigung gegeben haben. Zudem sollen viele Zusteller unfreundlich und distanzlos sein. “Einmal ging er auch einfach so ins Haus. Was soll denn das? Ich finde, das ist wirklich eine Frechheit”.

Video zeigt “Flugpost”

Dass Elena B. mit ihrem Ärger nicht alleine ist, zeigen die Erfahrungen und ein Video von Manuel P.*: “Von zehn Paketen, kommen vielleicht zwei richtig an und alle anderen werden falsch abgeliefert oder kommen kaputt an. Auch das letzte Päckchen war kaputt, warum sieht man am Video“, ärgert sich der Leser. Beschwerden laufen laut ihm ins Nichts. “Hab mehrmals versucht, bei dem Paketzusteller anzurufen – Nichts. Das nächste Mal werfe ich es ihm an den Kopf!“, platzt Manuel P. endgültig der Kragen.

AK kennt das Problem

Auch bei der Arbeiterkammer Kärnten ist das Problem bereits bekannt: “Viele „Troubles“ resultieren daraus, dass Paketbeförderungen auf zwei Verträgen basieren: dem Produktkauf des Konsumenten oder der Konsumentin inklusive Lieferversprechen des Online-Händlers und den Transportvertrag zwischen Händler und Paketdienst”, erklären sie die Situation. Läuft etwas schief, könnte zwar der Online-Shop auf seine Vertragsrechte pochen, nicht aber die Empfänger – sie sind genaugenommen keine Kunden des Zustellers. Dieser Nachteil zieht sich wie ein roter Faden durch die Beschwerden, denn auch die für Konfliktlösungen eingerichtete Schlichtungsstelle des Postregulators kann sich nur Absenderproblemen widmen, nicht den „Wickeln“ der Empfänger.

Komplizierte Dreiecksbeziehung

Die komplizierte Dreiecksbeziehung steckt voller kniffliger Rechtsfragen: Viele Paketdienste bzw. das Postmarktgesetz sehen vor, dass ein Paket auch an Ersatzempfängern zugestellt werden darf. Dank der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie geht das Risiko des Verlusts oder Beschädigung der bestellten Ware aber erst dann vom Händler auf die Konsument:innen über, wenn diese oder ein von ihnen „benannter Dritter, die Ware in Besitz genommen hat“.

Nicht für alle Probleme gibt es aber schon passende Rechtsprechung. Die verbraucherfreundliche Rechtsauslegung der Tipps muss vielfach von Gerichten erst bestätigt werden. AK und Streitschlichtungsstellen wie die Internet-Ombudsstelle (www.ombudsstelle.at) helfen bei Streitfällen. 

Tipps rund um die Paketzustellung  

Kann ich mir den Paketdienst aussuchen?
Gute oder schlechte Erfahrungen gemacht, günstig gelegener Abholpunkt, Tracking-App schon runtergeladen: Es gibt viele Gründe für Präferenzen. Leider gibt es kein Wahlrecht, es hängt allein vom Online-Shop ab, welche Versandmöglichkeiten angeboten werden. Immerhin: Die Post AG übernimmt bei einem „AllesPost“-Abo (je nach Bezugsdauer 14,90-39,90 Euro) die Pakete anderer Zusteller und stellt sie den Abonnenten zu. 

Muss es Zustellversuche geben?
Ja, das Postmarktgesetz sieht zumindest einen persönlichen Zustellversuch vor. Der Zusteller muss also bei den Konsument:innen zu Hause anläuten und darf das Paket nicht einfach direkt zur Abholstation bringen. Damit systematische Nachlässigkeit nicht ohne Folgen bleibt, hat der Postregulator ein Portal für Post-Empfangsbeschwerden eingerichtet.

Wer ist verantwortlich, wenn das Paket verloren geht?
Nach dem Konsumentenschutzgesetz trägt der Online-Shop das Risiko für den Verlust des Pakets von der Übergabe an den Paketdienst bis zur Ablieferung der Waren bei den Konsument:innen (oder einem von ihnen benannten Dritten). Konsument:innen müssen sich bei verloren gegangenen Paketen also nicht selbst auf die Suche machen – das ist der Job des Onlineshops. Wenn das Paket nicht aufzufinden ist, muss der Online-Shop noch einmal liefern. 

Darf auch der Nachbar mein Packerl entgegennehmen?
Das Postmarktgesetz erlaubt zwar, dass Packerl auch an Nachbarn übergeben werden dürfen. Damit geht aber noch nicht das Risiko eines Verlusts oder einer Beschädigung auf den:die Konsument:in über. Wenn das Paket also nach der Abgabe beim Nachbarn verloren geht oder beim Nachbarn gar nicht aufgefunden werden kann, muss der Online-Shop nochmals liefern. Vergleichbares sollte gelten, wenn das Packerl nach der Hinterlegung im Paketshop verloren geht. 

Wie ists mit Fächern einer Abholstation oder der Post-Empfangsbox im Stiegenhaus?
Manchmal wird ein Paket in einer Abholstation oder in der Post-Empfangsbox (im Stiegenhaus) hinterlegt und eine Benachrichtigung mit dem Code zum Öffnen des Faches bzw. der Post-Empfangxbox in den Briefkasten gelegt. Selten aber doch werden diese Benachrichtigungen aus dem Briefkasten gefischt und das Packerl von unrechtmäßigen Empfängern aus der Abholstation oder der Post-Empfangsbox entwendet. Bis zur Klärung durch Gerichte ist davon auszugehen, dass der Onlineshop auch in diesem Fall nochmals liefern muss. 

Abstellgenehmigungen: 
Eine Abstellgenehmigung erfolgt auf eigenes Risiko. Man sollte also bedenken, dass man selbst die Gefahr dafür trägt, dass das Paket dabei abhanden kommt. Daher: keine einsehbare Stelle als Ablegeort wählen. Empfänger:innen sollten auch verständigt werden, nachdem das Paket abgelegt wurde. 

Beweisschwierigkeiten:
Der Online-Shop kann eine Nachforschung über die Zustelldetails beim Paketdienst beauftragen. Anhand dessen kann überprüft werden, wie eine Zustellung erfolgt sein soll. Gegebenenfalls kann man die Angaben darauf glaubhaft widerlegen.

*Namen von der Redaktion geändert.

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