Ab 2024: Für diese Personen wird das Pensionsalter angehoben
Das Jahr 2024 bringt so einiges Neues in Sachen Pension. Es gibt mehr Geld, aber auch das Pensionsalter für eine Personengruppe wird stufenweise angehoben.
Es gibt nächstes Jahr so einige Neuerungen in Sachen Pension. Pensionisten erhalten 2024 um 9,7 Prozent mehr Pension. Aber auch das Pensionsalter für Frauen wird ab 2024 stufenweise erhöht.
Ab 2033:
Männer können in der Regel mit 65 Jahren und Frauen mit 60 Jahren in Regelalterspension gehen. Ab dem Jahr 2024 soll das Frauenpensionsalter jedoch stufenweise angehoben werden. Ab 2033 sollen dann Angestellte/Arbeiter beider Geschlechter mit 65 Jahren in die Pension gehen dürfen. Es gibt aber Ausnahmen: Vor dem 1. Dezember 1963 geborene Frauen können mit 60 Jahren in Alterspension gehen, Angestellte, die nach dem 1. Juni 1968 geboren sind, erst mit 65 Jahren. Was die Jahre dazwischen betrifft: Hier erfolgt laut Regierung eine Staffelung in Halbjahresschritten.
So viel Geld gibt es mehr ab 2024
Ab 2024 gibt es nun ein Plus von 9,7 Prozent für alle Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung entsprechend dem gesetzlichen Anpassungsfaktor. Ausgenommen davon sind Pensionen ab 5.850 Euro, diese erhalten einen Pauschalbetrag von 567,45 Euro. Verankert wird auch ein „Leistungsbonus“ bzw. eine „Schutzklausel“ für jene, die im kommenden Jahr neu in Pension gehen. Damit soll die Differenz zwischen Aufwertung und Anpassung ausgeglichen werden. Vorgesehen ist, dass „reguläre“ Alterspensionen, Schwerarbeitspensionen, vorzeitige Alterspensionen für Langzeitversicherte sowie Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspensionen erhöht werden, wenn ihr Stichtag in das Jahr 2024 fällt. Auch Hinterbliebenenpensionen sind davon umfasst.
Häufig gestellte Fragen:
Sie können dann in Regelalterspension gehen, wenn Sie am Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) erworben haben, heißt es auf der Website der Arbeiterkammer. Davon müssen Sie mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorweisen. Für Personen mit Versicherungszeiten vor 2005 gelten zusätzlich Regeln.
Als Zeiten der Erwerbstätigkeit gilt darüber hinaus:
- Zeiten der Selbst- und Weiterversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 3 und
- Zeiten der Selbst- und Weiterversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes.
- Zeiten der Familienhospizkarenz.
Das Pensionskonto gilt für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren wurden und erstmals nach dem 31. Dezember 2004 Versicherungszeiten erworben haben. Bei der Berechnung wird die Summe aller Beitragsgrundlagen (z.B. Bruttoeinkommen bei Erwerbstätigkeit) in einem Jahr gebildet und mit 1,78 % multipliziert. Die Summe bildet die erste Teilgutschrift. Diese wird jährlich aufgewertet und mit der Teilgutschrift aus dem folgenden Jahr zusammengezählt. Die Summe aller Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Um die Bruttopension zu berechnen, wird die Gesamtgutschrift durch 14 geteilt.
Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren wurden und bis 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem „Altrecht“ erworben haben, haben 2014 eine Kontoerstgutschrift erhalten. Dafür wurden alle Versicherungsmonate und Ansprüche zusammengeführt, die Sie bis Ende 2013 erworben haben und bis spätestens 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto übertragen. Dabei werden „Altrecht“ und „Neurecht“ berücksichtigt. Die Kontoerstgutschrift bildet die erste Teilgutschrift für die Berechnung der Pension. Alle weiteren Pensionsansprüche, die Sie danach erwerben, werden nach den Regeln („Neurecht“) des Pensionskontos berechnet.
Was das neue Jahr 2024 für dich und deine Pension bringt? Das Sozialministerium präsentiert aktuell einen Online-Rechner, mit dem sich Pensionisten ihren künftigen Anspruch ausrechnen lassen können.
Ab dem Jahr 2024 soll das Frauenpensionsalter jedoch stufenweise angehoben werden. Ab 2033 sollen dann Angestellte/Arbeiter beider Geschlechter mit 65 Jahren in die Pension gehen dürfen. Es gibt aber Ausnahmen: Vor dem 1. Dezember 1963 geborene Frauen können mit 60 Jahren in Alterspension gehen, Angestellte, die nach dem 1. Juni 1968 geboren sind, erst mit 65 Jahren. Was die Jahre dazwischen betrifft: Hier erfolgt laut Regierung eine Staffelung in Halbjahresschritten.