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Beitragsbonus erhöht: So könnt ihr eure Pension selbst aufbessern

Ein "Leistungspaket" wurde von der ÖVP vorgestellt, dieses soll vor allem Pensionisten und jenen, die Überstunden machen, Vorteile bringen. Welche das für die Pensionisten sind, erklären wir in diesem Artikel.

von Phillip Plattner
Phillip Plattner Online-Redakteur Kärnten Steiermark
2 Minuten Lesezeit(257 Wörter)

Das so genannte „Leistungspaket“ wurde von der ÖVP vorgestellt, auf das man sich innerhalb der Regierungskoalition geeinigt habe, wie es in einer Presseaussendung heißt. Dabei soll es steuerliche Reize bei der Inanspruchnahme von Überstunden und auch Reize für Pensionisten zu arbeiten geben – wir haben berichtet. Was genau ändert sich damit aber für Pensionisten und wie wirkt sich das auf die Pensionen direkt aus?

Flexiblere Altersteilzeit

Ein Punkt des Pakets ist eine flexiblere Altersteilzeit, wo Arbeitnehmer zukünftig die Möglichkeit haben werden, ihre Arbeitszeit zwischen 20 und 80 Prozent zu reduzieren und dennoch noch die vollen Beitragsgrundlagen für die Pension zu erwerben. So soll eine Erwerbstätigkeit neben der Korridorpension attraktiver werden, ohne gleichzeitig den Pensionsanspruch zu gefährden.

Überarbeiteter Pensionskontorechner wird eingeführt

Auch sollen die Informationen zum Pensionseinstieg und der Höhe verbessert werden. So soll ein überarbeiteter Pensionskontorechner eingeführt werden, der eine Entscheidungsgrundlage für den Pensionsantritt und die möglichen Auswirkungen eines längeren Verbleibs im Erwerbsleben schaffen soll.

Beitragsbonus auf 5,1 Prozent erhöht

Und der letzte, aber für viele wohl interessanteste Punkt des „Leistungspakets“, die Pensionen betreffend, ist der erhöhte Beitragsbonus. Sollte jemand nach Erreichen des Regelpensionsalters weiterhin arbeiten, soll dieser einen erhöhten Bonus von 5,1 Prozent pro Jahr bekommen. Bislang liegt dieser noch bei 4,2 Prozent. „Für eine Pension von 2.200 Euro bedeutet das ein höheres Lebenspensionseinkommen von gut 20.000 Euro, wenn drei Jahre länger gearbeitet wird“, erläutert etwa ÖVP-Klubobmann August Wöginger.

Häufig gestellte Fragen:

Sie können dann in Regelalterspension gehen, wenn Sie am Stichtag mindestens 180 Ver­sicher­ungs­monate (15 Jahre) erworben haben, heißt es auf der Website der Arbeiterkammer. Davon müssen Sie mindestens 84 Ver­sicher­ungs­monate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorweisen. Für Personen mit Ver­sicher­ungs­zeiten vor 2005 gelten zusätzlich Regeln.

Als Zeiten der Erwerbstätigkeit gilt darüber hinaus:

  • Zeiten der Selbst- und Weiterversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 3 und
  • Zeiten der Selbst- und Weiterversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes.
  • Zeiten der Familienhospizkarenz.

Das Pensionskonto gilt für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren wurden und erstmals nach dem 31. Dezember 2004 Versicherungszeiten erworben haben. Bei der Berechnung wird die Summe aller Beitragsgrundlagen (z.B. Bruttoeinkommen bei Erwerbstätigkeit) in einem Jahr gebildet und mit 1,78 % multipliziert. Die Summe bildet die erste Teilgutschrift. Diese wird jährlich aufgewertet und mit der Teilgutschrift aus dem folgenden Jahr zusammengezählt. Die Summe aller Teil­gut­schrift­en bildet die Gesamtgutschrift. Um die Bruttopension zu berechnen, wird die Ge­samt­gut­schrift durch 14 geteilt.

Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren wurden und bis 31. Dezember 2004 mindestens einen Ver­sicher­ungs­monat nach dem „Altrecht“ erworben haben, haben 2014 eine Konto­erst­gut­schrift erhalten. Dafür wurden alle Versicherungsmonate und Ansprüche zusammengeführt, die Sie bis Ende 2013 erworben haben und bis spätestens 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto über­tragen. Dabei werden „Altrecht“ und „Neurecht“ berücksichtigt. Die Kontoerstgutschrift bildet die erste Teilgutschrift für die Berechnung der Pension. Alle weiteren Pen­sions­an­sprüche, die Sie danach erwerben, werden nach den Regeln („Neurecht“) des Pensionskontos be­rechnet.

Was das neue Jahr 2024 für dich und deine Pension bringt? Das Sozialministerium präsentiert aktuell einen Online-Rechner, mit dem sich Pensionisten ihren künftigen Anspruch ausrechnen lassen können.

Ab dem Jahr 2024 soll das Frauenpensionsalter jedoch stufenweise angehoben werden. Ab 2033 sollen dann Angestellte/Arbeiter beider Geschlechter mit 65 Jahren in die Pension gehen dürfen. Es gibt aber Ausnahmen: Vor dem 1. Dezember 1963 geborene Frauen können mit 60 Jahren in Alterspension gehen, Angestellte, die nach dem 1. Juni 1968 geboren sind, erst mit 65 Jahren. Was die Jahre dazwischen betrifft: Hier erfolgt laut Regierung eine Staffelung in Halbjahresschritten.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde am 10.11.2023 um 06:20 Uhr aktualisiert
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