Familiengrab um 60 Zentimeter verlegt: Kärntnerin klagt Schwägerin
Eine Kärntnerin hatte ihre Schwägerin geklagt, weil diese ein Familiengrab ohne Zustimmung der Klägerin versetzen ließ. Nun entschied der Oberste Gerichtshof.
Die Versetzung der Einfriedung eines Familiengrabs bewirkt eine Verletzung des „nach dem Tod fortwirkenden Persönlichkeitsrechts“ der dort bestatteten Frau. So lautet ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH). Eine Kärntnerin hatte ihre Schwägerin geklagt, weil diese ein Familiengrab ohne Zustimmung der Klägerin versetzen habe lassen, berichtete die „Kleine Zeitung“.
Familiengrab um 60 Zentimeter versetzt
In dem Familiengrab ist die Mutter der Klägerin beerdigt – genauso wie der Bruder der Klägerin, der mit der nun beklagten Frau verheiratet war. Der Friedhofsbetreiber hatte vor, eine Straße auf dem Friedhof zu verbreitern, wobei allerdings das betroffene Grab im Weg war. Als rechts davon ein Grab frei wurde, stimmte die nun beklagte Frau zu, die Grabeinfriedung inklusive Grabstein um etwa 60 Zentimeter zu versetzen. Damit liegt allerdings die Besetzungsstelle der Mutter der Klägerin zumindest zum Teil außerhalb der Steineinfriedung.
Verletzung des „nach dem Tod fortwirkenden Persönlichkeitsrechts“
„Der Oberste Gerichtshof gab dem Begehren der Klägerin auf Wiederherstellung des vor dem Eingriff bestehenden Zustands statt“, erklärte nun der OGH – die Verlegung muss also rückgängig gemacht werden. Begründung: Die „eigenmächtige Verlegung der Steineinfriedung“ stelle einen „Eingriff in das aus der Menschenwürde erfließende postmortale Persönlichkeitsrecht (Totenfürsorge)“ dar. Durch die Beisetzung in einem Grab werde die Frage der Gestaltung des Grabs zu einer „gemeinsamen Angelegenheit der jeweiligen nächsten Angehörigen der beigesetzten Personen“ – was bedeutet, dass die Klägerin in die Entscheidung einbezogen hätte werden müssen: „Über die Art der Ausübung der Totenfürsorge und über Veränderungen an Grab und Grabstein können daher nur alle nächsten Angehörigen der im Familiengrab beigesetzten Personen gemeinsam entscheiden“, teilte der OGH mit. (APA 9.11.2023)