Mit 60 oder doch mit 65? Ab wann Frauen nun in Pension gehen dürfen
Vor allem in Sachen Pension hat das kommende Jahr 2024 so einiges an Neuerungen parat. Ab diesem Jahr wird auch das Pensionsalter der Frauen stufenweise erhöht. Wann aber dürfen Frauen nun in Österreich in Pension gehen?
Neben einer um fast zehn Prozent erhöhten Pension wird ab kommendem Jahr auch das Regelpensionsalter für Frauen sukzessive erhöht. Derzeit können Frauen noch mit 60 in Pension gehen, bei Männern liegt das Pensionsalter bei 65 Jahren.
Ab wann darf ich als Frau aber jetzt in Pension?
Was erst einmal verwirrend klingt, ist eigentlich ganz einfach: Ist man vor dem 1. Dezember 1963 geboren, kann man mit 60 Jahren in Alterspension gehen, ist man nach dem 1. Juni 1968 geboren, darf man erst mit 65 in Pension. Menschen, die also nicht einmal fünf Jahre auseinander liegen, haben in den kommenden Jahren gänzlich unterschiedliche Pensionsalter.
Was, wenn ich zwischen 1963 und 1968 geboren bin?
Viele Personen sind nun aber eben zwischen 1. Dezember 1963 und 1. Juni 1968 geboren. Was geschieht nun mit diesen Frauen? Wann dürfen sie in Pension gehen? Laut Regierung soll hier eine Staffelung in Halbjahresschritten erfolgen. Ab 2033 soll die Anpassung abgeschlossen sein – Frauen dürfen dann, gleich wie die Männer, erst mit 65 Jahren in Pension gehen. Wie viel Pension man ab kommendem Jahr bekommt und was es mit dem „Leistungsbonus“ auf sich hat, erfahrt ihr hier.
Häufig gestellte Fragen:
Sie können dann in Regelalterspension gehen, wenn Sie am Stichtag mindestens 180 VerÂsicherÂungsÂmonate (15 Jahre) erworben haben, heißt es auf der Website der Arbeiterkammer. Davon müssen Sie mindestens 84 VerÂsicherÂungsÂmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorweisen. Für Personen mit VerÂsicherÂungsÂzeiten vor 2005 gelten zusätzlich Regeln.
Als Zeiten der Erwerbstätigkeit gilt darüber hinaus:
- Zeiten der Selbst- und Weiterversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 3 und
- Zeiten der Selbst- und Weiterversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes.
- Zeiten der Familienhospizkarenz.
Das Pensionskonto gilt für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren wurden und erstmals nach dem 31. Dezember 2004 Versicherungszeiten erworben haben. Bei der Berechnung wird die Summe aller Beitragsgrundlagen (z.B. Bruttoeinkommen bei Erwerbstätigkeit) in einem Jahr gebildet und mit 1,78 % multipliziert. Die Summe bildet die erste Teilgutschrift. Diese wird jährlich aufgewertet und mit der Teilgutschrift aus dem folgenden Jahr zusammengezählt. Die Summe aller TeilÂgutÂschriftÂen bildet die Gesamtgutschrift. Um die Bruttopension zu berechnen, wird die GeÂsamtÂgutÂschrift durch 14 geteilt.
Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren wurden und bis 31. Dezember 2004 mindestens einen VerÂsicherÂungsÂmonat nach dem „Altrecht“ erworben haben, haben 2014 eine KontoÂerstÂgutÂschrift erhalten. Dafür wurden alle Versicherungsmonate und Ansprüche zusammengeführt, die Sie bis Ende 2013 erworben haben und bis spätestens 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto überÂtragen. Dabei werden „Altrecht“ und „Neurecht“ berücksichtigt. Die Kontoerstgutschrift bildet die erste Teilgutschrift für die Berechnung der Pension. Alle weiteren PenÂsionsÂanÂsprüche, die Sie danach erwerben, werden nach den Regeln („Neurecht“) des Pensionskontos beÂrechnet.
Was das neue Jahr 2024 für dich und deine Pension bringt? Das Sozialministerium präsentiert aktuell einen Online-Rechner, mit dem sich Pensionisten ihren künftigen Anspruch ausrechnen lassen können.
Ab dem Jahr 2024 soll das Frauenpensionsalter jedoch stufenweise angehoben werden. Ab 2033 sollen dann Angestellte/Arbeiter beider Geschlechter mit 65 Jahren in die Pension gehen dürfen. Es gibt aber Ausnahmen: Vor dem 1. Dezember 1963 geborene Frauen können mit 60 Jahren in Alterspension gehen, Angestellte, die nach dem 1. Juni 1968 geboren sind, erst mit 65 Jahren. Was die Jahre dazwischen betrifft: Hier erfolgt laut Regierung eine Staffelung in Halbjahresschritten.