Diese Regelung entscheidet, wie hoch deine Pension ausfällt
Der Verfassungsgerichtshof bestätigte die Pensionsaliquotierung als verfassungskonform. Diese Regelung orientiert sich am Zeitpunkt des Pensionsantritts und beeinflusst die Erhöhung im ersten vollen Pensionsjahr.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Pensionsaliquotierung für verfassungskonform erklärt. Die Bestimmung, gegen die u.a. SPÖ und FPÖ eine Beschwerde beim VfGH eingelegt hatten, sei nicht gleichheitswidrig: Der Gesetzgeber kann laut VfGH von einer „Durchschnittsbetrachtung“ ausgehen. Ob das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend angesehen wird, ist nicht am Gleichheitsgrundsatz zu messen, so der VfGH am Mittwoch in einer Presseaussendung.
Was bedeutet das?
Die Pensionsaliquotierung bedeutet, dass es vom Antrittsmonat abhängt, wie hoch dann die Anpassung im ersten (vollen) Pensionsjahr ausfällt. Je später im Jahr man den Ruhestand antritt, umso geringer wird die Erhöhung im Folgejahr. Für jene, die im November und Dezember in Pension gehen, gibt es im Folgejahr gar keine Erhöhung mehr.
Massenbeschwerde gegen Pensionsaliquotierung
Gegen diese Regelung in den Sozialversicherungsgesetzen (ASVG, GSVG, BSVG) hatten sich 69 Abgeordnete der SPÖ und der FPÖ gewendet („Drittelbeschwerde“). Darüber hinaus gab es auch Anträge von Arbeits- und Sozialgerichten sowie Betroffenen; insgesamt handelte es sich um „mehrere hundert Anträge“, so der VfGH am Mittwoch.
Gesetzgeber hat Recht auf Pensionsanpassungsmethode
Es liege „im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers“, „sich bei der ersten Anpassung für ein Modell der Aliquotierung zu entscheiden“, so der VfGH. Der Gerichtshof verweist darauf, dass bereits dadurch Ungleichbehandlungen entstehen, indem alle Pensionen (unabhängig vom Stichtag) jährlich mit 1. Jänner aufgewertet werden – dagegen bestünden keine Bedenken. Dazu komme, dass der Gesetzgeber die angefochtene Aliquotierung 2023 abgemildert und für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt hat, um unerwünschte Auswirkungen dieses Modells zu begrenzen, so der VfGH. (APA/red. 6.12.2023)
Häufig gestellte Fragen:
Sie können dann in Regelalterspension gehen, wenn Sie am Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) erworben haben, heißt es auf der Website der Arbeiterkammer. Davon müssen Sie mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorweisen. Für Personen mit Versicherungszeiten vor 2005 gelten zusätzlich Regeln.
Als Zeiten der Erwerbstätigkeit gilt darüber hinaus:
- Zeiten der Selbst- und Weiterversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 3 und
- Zeiten der Selbst- und Weiterversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes.
- Zeiten der Familienhospizkarenz.
Das Pensionskonto gilt für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren wurden und erstmals nach dem 31. Dezember 2004 Versicherungszeiten erworben haben. Bei der Berechnung wird die Summe aller Beitragsgrundlagen (z.B. Bruttoeinkommen bei Erwerbstätigkeit) in einem Jahr gebildet und mit 1,78 % multipliziert. Die Summe bildet die erste Teilgutschrift. Diese wird jährlich aufgewertet und mit der Teilgutschrift aus dem folgenden Jahr zusammengezählt. Die Summe aller Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Um die Bruttopension zu berechnen, wird die Gesamtgutschrift durch 14 geteilt.
Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren wurden und bis 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem „Altrecht“ erworben haben, haben 2014 eine Kontoerstgutschrift erhalten. Dafür wurden alle Versicherungsmonate und Ansprüche zusammengeführt, die Sie bis Ende 2013 erworben haben und bis spätestens 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto übertragen. Dabei werden „Altrecht“ und „Neurecht“ berücksichtigt. Die Kontoerstgutschrift bildet die erste Teilgutschrift für die Berechnung der Pension. Alle weiteren Pensionsansprüche, die Sie danach erwerben, werden nach den Regeln („Neurecht“) des Pensionskontos berechnet.
Was das neue Jahr 2024 für dich und deine Pension bringt? Das Sozialministerium präsentiert aktuell einen Online-Rechner, mit dem sich Pensionisten ihren künftigen Anspruch ausrechnen lassen können.
Ab dem Jahr 2024 soll das Frauenpensionsalter jedoch stufenweise angehoben werden. Ab 2033 sollen dann Angestellte/Arbeiter beider Geschlechter mit 65 Jahren in die Pension gehen dürfen. Es gibt aber Ausnahmen: Vor dem 1. Dezember 1963 geborene Frauen können mit 60 Jahren in Alterspension gehen, Angestellte, die nach dem 1. Juni 1968 geboren sind, erst mit 65 Jahren. Was die Jahre dazwischen betrifft: Hier erfolgt laut Regierung eine Staffelung in Halbjahresschritten.