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/ ©Fotomontage: Pexels / RDNE Stock project & EKATERINA BOLOVTSO/Pexels

Tödliche Eifersucht! Gibt es ein gerechtes Strafmaß für Frauenmorde?

Ein schrecklicher Mord hat Hohentauern in der Steiermark vor einigen Monaten erschüttert. Der Täter hat dabei 20 Jahre Haft bekommen. Marek Sitner, langjähriger Jurist, klärt in diesem Artikel über die gängigsten Fragen auf.

von Redaktion 5 Minuten
3 Minuten Lesezeit(635 Wörter)
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Ein brisantes Urteil, das die Gemüter bewegt und die Grenzen des Strafmaßes in den Fokus rückt. Wie 5 Minuten am Montag berichtete, wurde ein 24-jähriger Kärntner wegen Mordes an seiner 22-jährigen Ex-Lebensgefährtin vom Landesgericht Leoben zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Er soll anlässlich eines Streits seine Ex-Lebensgefährtin umgedreht, von hinten einen Arm um den Hals gelegt und so lange diesen zugedrückt haben, bis sie erstickte und starb. Die Geschworenen befanden einstimmig den Angeklagten für die Begehung eines Mordes an seiner Ex-Lebensgefährtin für schuldig.

Die Feinheiten zwischen „Absicht“ und „Vorsatz“

Zu Beginn der Verhandlung hat der Angeklagte angegeben, dass die Tötung keine „Absicht“ gewesen wäre und bekannte sich (zunächst) des Mordes für nicht schuldig. „Diese „Verteidigung“ hätte dem Angeklagten jedoch nicht geholfen. Das Delikt des Mordes begeht nämlich, wer einen anderen Menschen „vorsätzlich“ tötet und Vorsatz bedeutet in Österreich keineswegs Absicht“, erläutert Sitner. Vielmehr würde es genügen, wenn der Täter den Tod eines Menschen auf Grund seiner Handlung ernsthaft für möglich halte und sich mit dem Todeseintritt dennoch abfinde.

Gibt es einen „absichtlichen Mord?

„Das österreichische Strafrecht kennt auch keinen „absichtlichen Mord“. Dass daher der Angeklagte, wie er selbst angab, ohne Absicht handelte, ist für eine Verurteilung wegen Mordes nicht relevant und hätte am Ausgang des Verfahrens nichts geändert“, so Sitner weiter. Die verhängten 20 Jahre Freiheitsstrafe für einen grausamen Mord durch Erwürgen würden nun für eine hitzige Debatte über die Angemessenheit dieser Strafe sorgen. „Während die Eltern, Verwandten und Freunde der 22-jährigen Opfer vermutlich vehement betonen, dass keine Strafe hoch genug wäre, gibt es Stimmen, die argumentieren, dass 20 Jahre Haft bei einem 24-jährigen Täter zu rigoros seien“, vermutet der langjährige Jurist. Die Frage nach einer möglichen Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach zwei Jahrzehnten hinter Gittern stehe hierbei im Raum.

„Gericht muss objektiv und neutral sein“

Doch das Gericht müsse sich inmitten dieser kontroversen Meinungen auf objektive und neutrale Strafzumessung besinnen. Der Gesetzgeber gebe klare Richtlinien vor, an die sich Gerichte halten müssten, um die angemessene Strafe zu bestimmen. „Eine komplexe Abwägung zwischen Gerechtigkeit und den individuellen Umständen des Falles gilt es zu beachten“, weiß Sitner.

„Klares Signal an mögliche Täter ist notwendig“

„Im Fall des 24-jährigen Kärntners spielte sicherlich die Tathandlung, nämlich das Erwürgen, eine massive Rolle für die Strafzumessung, denn seinen eigenen Aussagen zufolge hat er seine Ex-Lebensgefährtin so lange gewürgt, bis diese erstickte“, erklärt der langjährige Jurist. Dies spreche für eine erhebliche Rücksichtslosigkeit, da ein Erstickungstod durchaus mehrere Minuten dauern könne und der Täter dabei durchgehend den Hals des Opfers abdrücken müsse. „Auch gesellschaftliche Überlegungen fließen in ein solches Urteil ein. Gerade in Zeiten, in denen über „Femizide“ – Morde an Frauen durch Männer – berichtet wird, ist es seitens der Gerichte notwendig, ein klares Signal zu senden, um mögliche Täter abzuhalten und Verurteilte von weiteren Gewalttaten abzuhalten“, zeigt Sitner die Vorgänge hinter solchen Urteilen auf.

Sind 20 Jahre Strafe angemessen?

„Die mit 20 Jahren festgesetzte Freiheitsstrafe ist daher die höchste zeitlich befristete Strafe, welche das Gericht hätte aussprechen können. Dies war ein klares Signal des Gerichtes, dass Morde im Allgemeinen und Tötungen wie etwa durch minutenlanges Erwürgen im Speziellen, keinen Platz in unserer Gesellschaft haben“, so Sitner. Ob die geurteilte Strafe nun wirklich gerecht sei oder nicht bleibe offen und obliege einer Debatte unseres generellen Rechtssystems. „Aus Sicht des derzeitigen Strafrahmens sind die 20 Jahre jedoch angemessen“, meint der Experte abschließend.

Wer ist Marek Sitner?

Mag. Marek Sitner absolvierte das Studium der Rechtswissenschaften am Juridicum der Universität Wien, ist Autor strafrechtlicher Lehrbücher und veröffentlichte zudem zahlreiche akademische Fachartikel. Zudem war er mehr als ein Jahrzehnt als Jurist in renommierten Wiener Kanzleien beschäftigt. Im Moment betreibt er das Vortrags-Institut „Jus- Starthilfe“ in Wien, welches sich auf die Bereiche Strafrecht und Zivilrecht spezialisiert hat und unterrichtet angehende Juristen.

Foto In Beitrag von 5min.at: Zu sehen ist Marek Sitner, langjähriger Anwalt.
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Marek Sitner, langjähriger Jurist

Häufig gestellte Fragen

„In Österreich gilt die Volksbeteiligung als wesentliches Merkmal unseres Rechtssystems. Bei schweren Straftat wie Mord entscheidet nicht nur mehr der Richter über die Schuld des Angeklagten, sondern vielmehr acht juristische Laien zufällig ausgewählt aus dem Volk“, erklärt Marek Sitner, langjähriger Jurist. Sie allein würden über die Schuld entscheiden und dann gemeinsam mit den Richtern die Strafhöhe festlegen.

„Eine veröffentlichte Untersuchung der Johannes Kepler Universität in Linz bringt alarmierende Fakten über lebenslange Freiheitsstrafen ans Licht. Die schockierende Erkenntnis: Im Durchschnitt werden die meisten Häftlinge, die eine lebenslange Strafe verbüßen, nach gerade einmal 21 Jahren wieder in die Freiheit entlassen“, weiß Marek Sitner, langjähriger Jurist. Die Studie lege zudem offen, dass erdrückende 96 Prozent der lebenslänglich Verurteilten Männer seien, wobei Mord in 99 Prozent der Fälle der Hauptgrund für diese drastische Strafe sei.

Dem Gericht sei nicht erlaubt, willkürlich zwischen Höchst- und Mindeststrafen zu wählen, so Marek Sitner, langjähriger Jurist. Das Gesetz lege fest, dass die Strafe entsprechend der Schwere der Schädigung, der Planung der Tat und der Rücksichtslosigkeit des Täters gefällt werden müsse. „Gleichzeitig berücksichtigt das Gericht den Lebenswandel des Täters, beispielsweise durch das Strafregister, sowie ein mögliches reumütiges Geständnis als strafmildernde Umstände. Die Strafe sollte nicht nur abschreckend wirken, sondern auch den Täter von weiteren Straftaten abhalten und in der Gesellschaft als angemessen wahrgenommen werden“, so Sitner. Diese Faktoren würden die endgültige Strafhöhe beeinflussen, über die das Gericht im Urteil entscheide.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens gab der 24-Jährige an, dass ihn die Untreue seiner Ex-Lebensgefährtin dazu veranlasste, „auszurasten“. „Im österreichischen Strafrecht wird in solchen Fällen jedoch nicht Mord, sondern Totschlag angenommen. Dieser bezeichnet eine Tötung im Zustand des Kontrollverlusts, mit einem Strafrahmen von fünf bis zehn Jahren – im Gegensatz zu Mord mit zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslänglich. Die Strafe für Totschlag ist somit die Mindeststrafe für Mord“, erklärt Marek Sitner, langjähriger Jurist. Allerdings müsse der Kontrollverlust „allgemein verständlich“ sein, was bei Beziehungsbetrug zweifelhaft sei. Daher scheine Totschlag in diesem Fall unwahrscheinlich.

„Ob eine Verurteilung rechtskräftig wird, hängt davon ab, ob die Staatsanwaltschaft noch ein Rechtsmittel anmelden wird. Sollte dies der Fall sein, so wird sich das Rechtsmittelgericht erneut mit dem Fall auseinandersetzen müssen“, weiß Marek Sitner, langjähriger Jurist. Diesfalls bleibe der Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Auch der Angeklagte könne gegen ein Urteil ein Rechtsmittel ergreifen, bis die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei, sei ein Urteil nicht rechtskräftig. „Verstreicht die Frist ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig und das Urteil wird schlussendlich rechtskräftig. Bis dahin gilt für den Angeklagten die Unschuldsvermutung“, so Sitner.

Das Delikt des Mordes begehe, wer einen anderen Menschen „vorsätzlich“ töte und Vorsatz bedeutet in Österreich keineswegs „Absicht“, weiß Marek Sitner, langjähriger Jurist. Vielmehr genüge es, wenn der Täter den Tod eines Menschen auf Grund seiner Handlung ernsthaft für möglich halte und sich mit dem Todeseintritt dennoch abfinde.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde am 11.12.2023 um 16:29 Uhr aktualisiert
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