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Drogen, Pistole und mehr bei Kärntner (51) in der Wohnung gefunden

In den Morgenstunden des heutigen Dienstags, 12. Dezember, klopften Beamten an der Tür eines 51-jährigen Kärntners. Bei der angeordneten Hausdurchsuchung konnte die Polizei so einiges an Drogen in der Wohnung sicherstellen.

von Sabrina Tischler Sabrina Tischler Online Redaktion 5 Minuten
1 Minute Lesezeit(163 Wörter)
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Dem 51-jährigen Kärntner, wohnhaft in Spittal an der Drau, wird vorgeworfen, im Zeitraum von Mai 2022 bis August 2022 Kokain verkauft zu haben. Diesen Verdacht gingen die Ermittler am heute bei einer angeordneten Hausdurchsuchung nach. Und siehe da: Drogen wurden in der Wohnung in allen Variationen und Mengen gefunden. Suchtgifthund „Cupido“ machte die erste Runde bei der Durchsuchung und fand dabei schon etliche illegale Substanzen.

Drogen, Pistole und mehr bei Kärntner (51) in der Wohnung gefunden
©LPD Kärnten
Diensthund „Cupido“ hatte den richtigen Riecher.

Von Cannabis bis hin zu Kokain

„Insgesamt wurden mehrere hundert Gramm Cannabiskraut, mehr als 30 Gramm Kokain, einige Magic Mushrooms (Psilocybin-haltige Pilze), Cannabisharz, ein Honig-Harz Gemisch, Kokain-Cannabis-Gemisch in Tablettenform sowie etliche Verpackungsutensilien und Rauchgeräte vorgefunden“, zieht die Polizei Bilanz.

Auch Waffen gefunden

Aber nicht nur Drogen waren bei dem Kärntner zu finden. Die Polizei konnte außerdem mehrere tausend Euro Bargeld, einen Teleskopschlagstock, eine Air-Soft-Gun und einen Elektroschocker sicherstellen. „Der Tatverdächtige wird nach Abschluss der Erhebungen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt angezeigt“, so die Beamten abschließend.

Häufig gestellte Fragen

Die Polizei ermittelt, die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, und ein Gericht urteilt und verhängt eine Strafe.

 

  • Wer Suchtgift verkauft und dabei die Grenzmenge überschreitet, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen.
  • Mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren kann rechnen, wer die Straftat gewerbsmäßig begeht, schon einmal wegen einer Straftat verurteilt wurde, Mitglied einer kriminellen Vereinigung ist oder die Grenzmenge fünfzehnfach überschritten hat.
  • Wer Mitglied einer kriminellen Vereinigung ist und schon einmal wegen einer Straftat verurteilt wurde, oder Mitglied einer Verbindung einer „größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten“ ist oder die Grenzmenge fünfundzwanzigfach überschritten hat, kann zu einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren verurteilt werden.
  • Eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslänglich, bekommt derjenige, der „in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist“

Die Grenzmenge im Suchtmittelrecht ist ausschlaggebend für die Strafandrohung. Sollte diese Grenzmenge überschritten worden sein, gehen die Gerichte nicht mehr davon aus, dass die Suchtmittel für den Eigengebrauch, sondern für den Suchtgifthandel verwendet werden sollten. Auch der Reinheitsgrad des Suchtmittels spielt bei der Rechtssprechung eine wichtige Rolle.

 

Bei Kokain beläuft sich die Grenzmenge auf 15 Gramm, bei Marihuana sind es 20 Gramm und bei Heroin 3 Gramm. Eine Liste aller Suchtmittel-Grenzmengen findest du hier. 

Nein, es macht keinen Unterschied, ob man sich nun wegen zum Beispiel Marihuana oder Heroin vor Gericht verantworten muss. Ausschlaggebend sind die Grenzmengen.

Das Strafmittelgesetz findest du hier.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde am 12.12.2023 um 18:28 Uhr aktualisiert
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