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Schnee & Eis beseitigen: Welche Pflichten habe ich als Mieter?

Wenn der Winter mit Eis und Schnee aufwartet, wer ist für das Schneeschaufeln, Salzen und Co. zuständig? Was passiert, wenn der Winterdienst einfach ignoriert wird? Wir beantworten dir alle Fragen rund um dieses Thema.

von Alina Gursch Alina Gursch Online Redaktion & red. Social-Media Leitung
2 Minuten Lesezeit(461 Wörter)

Die Räumung der öffentlichen Straßen und Wege erfolgt in Graz durch die Holding Graz. Bis zu 200 Mitarbeiter sind für den Winterdienst aktivierbar und bis zu 76 Fahrzeuge im Einsatz. Geräumt werden zuerst die Hauptdurchzugsstraßen, das Graz Linien-Schienennetz und Bergstraßen, danach befreit die Holding Nebenstraßen, Zufahrten zu Siedlungen sowie Radwege vom Schnee. Wie ein solcher Einsatz der Holding Graz im Winter aussieht, kannst du hier sehen: 

Rund um private Liegenschaften sind laut Paragraf 93 der StVO Grundeigentümer verpflichtet, Gehsteige, Gehwege und einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Eis Streumittel aufzubringen. Auch Dächer müssen von Schneewechten und Eiszapfen gereinigt werden. Das Aufstellen von Warnhinweisen oder an die Hauswand gelehnte Latten stellen lediglich eine Sofortmaßnahme dar und ersetzen nicht die Entfernung!

Pflicht für den Winterdienst im Mietvertrag

Grundeigentümer dürfen die Räum- und Streupflicht an Dritte übertragen. Das können neben einer professionellen Firma, der Hausverwaltung oder Hausbesorger auch die Mieter einer Liegenschaft sein. Eine solche Verpflichtung zum Winterdienst sollte schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet werden – oft ist dieser Punkt im Mietvertrag enthalten. Zu beachten ist allerdings, dass die Übernahme dieser Verpflichtung Haftungsfolgen nach sich ziehen kann, sofern es zu einem Unfall kommt.

Ab wann Streuen und Räumen?

Öffentlich begehbare Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen sind innerhalb von drei Metern entlang der gesamten Liegenschaft von Schnee und Eis zu befreien. Ist kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden, so muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter zum Begehen freigemacht werden. Geräumt und gestreut werden muss in Ortsgebieten zwischen 6 und 22 Uhr, wenn nötig mehrmals täglich und auch an Sonn- und Feiertagen. Schneit es jedoch so stark, dass das Räumen „sinnlos“ ist, kann mit dem Winterdienst gewartet werden, bis sich die Witterungsverhältnisse wieder verbessern.

Welche Strafen drohen?

Die Vernachlässigung dieser Pflichten kann teuer kommen. Versäumnisanzeigen werden nach § 93 der Straßenverkehrsordnung mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 72 Euro geahndet. Passiert ein Unfall, haften Verantwortliche und resultierende Schadenersatzklagen oder Schmerzensgeld können zu weit höheren Kosten führen.

Was, wenn sich niemand um Eis & Schnee kümmert?

Als Mieter hast du das Recht, in einem sicheren und bewohnbaren Zustand zu leben. Der Vermieter ist dafür letztlich verantwortlich, dass Wege vor dem Gebäude von Schnee und Eis befreit werden. Sollte dem nicht nachgekommen werden (durch einen der oben genannten Punkte), hast du das Recht, ihn aufzufordern, den Winterdienst durchzuführen. Wird auch das ignoriert, kannst du den Winterdienst wegen Gefahr in Verzug selbst durchführen oder beauftragen; die Kosten musst du allerdings gerichtlich zurückfordern!  

Hinweis: Dieser Beitrag wurde am 02.01.2024 um 14:23 Uhr aktualisiert
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