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Verschärfung: Dafür gibt es 2024 höhere Strafen

2024 kommt es zu einer Verschärfung des Verbotsgesetzes. Das bedeutet, wer nationalsozialistische oder andere verbotene Symbole verbreitet, muss nun mit höheren Strafen rechnen.

von Anja Mandler
2 Minuten Lesezeit(332 Wörter)
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Der Nationalrat hat Mitte Dezember mit breiter Mehrheit für eine Reform des Verbotsgesetzes gestimmt. Diese trat am 1. Jänner 2024 in Kraft. Dadurch können künftig auch Österreicher, die vom Ausland aus NS-Propaganda im Internet verbreiten, zur Verantwortung gezogen werden. Zudem wird jegliches – und nicht nur „gröbliches“ – Verharmlosen des Holocaust unter Strafe gestellt und das Einziehen von NS-Devotionalien erleichtert. Für Beamte und Vertragsbedienstete bedeutet eine Verurteilung nach dem Verbotsgesetz künftig den sofortigen Amtsverlust.

Bis zu 20.000 Euro Strafe für Wiederholungstäter

Neu ist auch die Herabsetzung des Strafrahmens für „Grunddelikte“ auf sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Damit wird im niederschwelligen Bereich, etwa für Schmierereien, eine Diversion ermöglicht, wobei dafür spezielle Sensibilisierungsprogramme – mit Kostenbeteiligung der Beschuldigten – in Aussicht genommen sind. Demgegenüber wird der Strafrahmen für die Verwendung bzw. Verbreitung von in Österreich verbotenen Symbolen auf 10.000 bzw. 20.000 Euro im Wiederholungsfall hinaufgesetzt. Das gilt nicht nur für nationalsozialistische Symbole, sondern etwa auch für jene der Hamas, der Grauen Wölfe, der Identitären und der PKK.

Herabwürdigung einer Fahne unter Strafe gestellt

Kurzfristig hat der Nationalrat auf Basis eines Abänderungsantrags der Koalitionsparteien außerdem beschlossen, die „gehässige“ tätliche Herabwürdigung einer Fahne oder eines Hoheitszeichens unter Strafe zu stellen. Das betrifft sowohl die österreichische Fahne als auch die Fahnen anderer Staaten, der Bundesländer und zwischenstaatlicher Einrichtungen. Damit wolle man eine Strafbarkeitslücke schließen, heißt es dazu in der Begründung. Derzeit kann das Verbrennen oder das Herunterreißen einer Fahne nur unter bestimmten Voraussetzungen strafrechtlich geahndet werden. Alleinige Unmutsäußerungen wie etwa das bloße Zeigen einer durchgestrichenen Fahne als Zeichen der Meinungsbekundung ohne zusätzliche Tathandlungen sind vom neuen Verwaltungsstraftatbestand laut Erläuterungen nicht umfasst, das gilt auch für „bloße geschmacklose Verunglimpfungen“. Klargestellt werde auch, dass künstlerische Aktionen nicht umfasst seien, erläuterte Michaela Steinacker (ÖVP).

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