Skip to content
/ ©pixabay

Strafen drohen: Diese Regeln gelten für Osterfeuer in der Steiermark

Die Brauchtumsfeuerverordnung des Landes legt regionale Einschränkungen fest.

von Anja Mandler
2 Minuten Lesezeit(322 Wörter)

Das Verbrennen von biogenen Materialien außerhalb von Anlagen ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Zu diesen Ausnahmen zählen Brauchtumsfeuer gemäß Brauchtumsfeuer-Verordnung, das sind Osterfeuer und Sonnwendfeuer sowie Feuer im Rahmen langjähriger regionaler Bräuche mit einem eindeutigen Brauchtumshintergrund. Letztere sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft jedenfalls anzuzeigen.

Einschränkungen in Feinstaubsanierungsgebieten

Zudem gelten die folgenden Einschränkungen für Feinstaubsanierungsgebiete: Maximal zweimal im Jahr sind sogenannte Brauchtumsfeuer in einem Sanierungsgebiet im Sinne des Paragraphen 2 der Steiermärkischen Luftreinhalteverordnung 2011 erlaubt: Am Ostersamstag, den 30. März und am 21. Juni (ausnahmsweise weil heuer der 21. Juni auf einen Freitag fällt, auch am 22. Juni) zur Sonnenwende. 

Ausnahmsloses Verbot von Brauchtumsfeuern gilt in Graz

In einzelnen Gemeinden gibt es weitere Einschränkungen für das Entfachen von Brauchtumsfeuern. Welche das sind, können auf der Website www.abfallwirtschaft.steiermark.at nachgelesen werden. In jenen Gemeinden, für die eine zahlenmäßige Beschränkung für Brauchtumsfeuer besteht, obliegt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Brauchtumsfeuers der Gemeinde. Veranstaltet die Gemeinde das Brauchtumsfeuer nicht selbst, darf sie sich hierfür auch eines Vereines oder einer Organisation als Veranstalter bedienen. Die Gemeinden haben Brauchtumsfeuer zudem bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen. Brauchtumsfeuer dürfen auf keinen Fall zur Entsorgung brennbarer Abfälle missbraucht werden. Für Brauchtumsfeuer dürfen ausschließlich trockene biogene Materialien (Holz) verbrannt werden. Es dürfen auch keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Die Rauchentwicklung muss möglichst gering gehalten werden. Das Verbrennen von Abfällen, wie zum Beispiel Kunststoffe, Dachpappe, Autoreifen, Sperrmüll, verleimte und lackierte Hölzer, im Freien oder in Feuerstätten, die dafür nicht ausdrücklich behördlich genehmigt sind, ist strengstens verboten.

Hohe Strafen drohen

Verbrennen von nicht geeigneten Materialien und das Verbrennen außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro gemäß Bundesluftreinhaltegesetz bestraft. 

Hinweis: Dieser Beitrag wurde am 15.03.2024 um 09:12 Uhr aktualisiert
Du hast einen #Fehler gefunden? Jetzt melden.

Mehr Interessantes