Sicherheitsbereich bei Sturm Graz Spiel: Bei Verstoß droht Geldstrafe
Sicherheit geht vor! Am Sonntag den 7. April richtet die Landespolizeidirektion Steiermark einen Sicherheitsbereich um die Merkur Arena ein, der dabei helfen soll, bei dieser Sportgroßveranstaltung den Überblick zu behalten.
Am kommenden Sonntag, 7. April 2024, findet um 14.30 Uhr das Bundesligaspiel, SK Puntigamer Sturm Graz gegen LASK statt. Die Landespolizeidirektion Steiermark, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, verordnet gemäß § 49a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz einen Sicherheitsbereich rund um die Merkur Arena. Die Verordnung gilt für den Zeitraum vom 7. April 2024, 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Kreis des Sicherheitsbereichs
Der Sicherheitsbereich umfasst das Gebiet innerhalb der folgenden Straßenzüge: Conrad-von-Hötzendorf-Straße Nr. 151 – Evangelimanngasse – über Münzgrabenstraße – Harmsdorfgasse bis Nr. 12 (Krzg. Weinholdstraße) – Weinholdstraße bis Nr. 31 – Dr. Lister-Gasse bis zur Krzg. Lortzinggasse – Lortzinggasse bis Krzg. Paul-Ernst-Gasse – Richtung Süden bis Karl-Huber-Gasse Nr. 11 – Richtung Westen bis Raiffeisenstraße Nr. 198 – Raiffeisenstraße Richtung Norden bis Haus Nr. 166 (Kirche) – Richtung Nordwesten bis Krzg. Lisztgasse – Kollowitzgasse – Kollowitzgasse bis Eduard-Keil-Gasse – Richtung Westen bis Kasernstraße – Kasernstraße Richtung Norden bis Senefeldergasse – schräg über Dauerkleingartenanlage bis Raiffeisenstraße Nr. 61 – Conrad-von-Hötzendorf-Straße Nr. 151.
Konsequenzen bei nicht Beachtung
Aus diesem Sicherheitsbereich können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen wegweisen, die gefährliche Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung begehen bzw. begangen haben. Gleichzeitig ist ihnen das Betreten des Sicherheitsbereiches verboten. Personen, die trotz eines Betretungsverbotes den Sicherheitsbereich bei dieser Sportgroßveranstaltung betreten, begehen eine Verwaltungsübertretung und können mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, bestraft werden. Verharren die Personen trotz erfolgter Abmahnung weiter in der Fortsetzung ihrer strafbaren Handlung, können sie festgenommen werden.